CASH

Haftprüfungstermin.

Juristisch keine große Sache. Mit dem Staatsanwalt und dem Ermittlungsrichter ist alles abgestimmt. Mein Mandant zahlt eine dreiviertel Million Euro als Kaution, dann darf er in seine fernöstliche Heimat düsen. Wir machen also ein langes Protokoll. Und dann sagt der Richter: „So, Mister S., dann gehen Sie jetzt mal zurück ins Gefängnis, bis der Scheck gutgeschrieben ist.“

Ich: „Wieso Scheck?“

Der Staatsanwalt: „Wie wollen sie denn die Kaution zahlen?“

Ich: „Bar.“

Der Richter: „Dann muss ihr Mandant halt erstmal zurück, bis sie das Geld auf der Bank besorgt haben.“

Ich: „Das habe ich dabei.“

Der Staatsanwalt: „Cash?“

Ich: „Ja, klar.“

Der Richter: „Wo denn?“

Ich deute auf meinen Koffer.

Der Staatsanwalt: „Siebenhundertfünfzigtausend Euro? Einfach so?“

Ich: „Ist weniger, als man denkt. Gebügelt und eingeschweißt nicht größer als ein Strafrechts-Kommentar.“

Der Staatsanwalt: „Darf ich mal sehen? Würde mich schon interessieren.“

Der Richter: „Mich auch.“

Dann sitzen wir im Richterzimmer und betrachten einen Packen Geld. Der Staatsanwalt gesteht, dass er noch nie soviel auf einem Haufen gesehen hat. Der Richter ist ebenfalls beeindruckt. „Da könnte man schon was mit machen, oder?“

Nur mein Mandant inspiziert gelangweilt seine Fingernägel. Würde mich nicht wundern, wenn er die dreiviertel Million einfach abschreibt – und künftig um die EU einen großen Bogen macht.

Aber dann freut sich zumindest der Finanzminister…

SOKO Bagatell

SOKO Bagatell

Als Fußgänger mal kurz bei Rot über die Ampel? Den Hund frei laufen gelassen? Nicht in Düsseldorf. Da gilt jetzt law and order, wie man gleich 2 Berichten der Rheinischen Post (Printausgabe) vom heutigen Tag entnehmen kann:

„95 Passanten wurden angehalten. 33 von ihnen müssen ein Verwarnungsgeld zahlen, zumeist weil sie sich den Beamten gegenüber uneinsichtig zeigten.“

Moment mal?

Seit wann gibt es Knöllchen dafür, dass jemand „uneinsichtig“ ist? Wird hier die Ordnungswidrigkeit geahndet oder die Chuzpe, mit einem Polizisten zu diskutieren?

Mit dem Gesetz ist das jedenfalls nicht vereinbar. Denn die Verwarnung soll überhaupt nur dann ausgesprochen werden, wenn „der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist … und das Verwarnungsgeld entweder sofort zahlt“ oder innerhalb einer Woche überweist (§ 56 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Dass ich Widerworte gebe, kann nicht erst ein Verwarnungsgeld auslösen. Schließlich ist es ja kein Schmerzensgeld für den Beamten. Noch heftiger wird es, wenn – wie zu befürchten – Schweigen als Uneinsichtigkeit ausgelegt wird. Das Schweigen darf nämlich niemals und unter keinen Umständen zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden. (Dieser Grundsatz ist so ehern, dass ihn nicht wenige Polizisten, aber auch Staatsanwälte und Richter schon im Museum wähnen.)

Erfahrungsgemäß bringt es ohnehin wenig, sich mit drahtigen Bezirksbeamten verbal auseinander zu setzen, die hinter Ampelmasten lauern. Vielversprechender ist die Taktik, die Damen und Herren der SOKO Bagatell mit profunden Kenntnissen der deutschen Justizwirklichkeit zu konfrontieren. Textvorschlag:

„Ich mache von meinem Recht Gebrauch, mich nicht zur Sache zu äußern. Eine Verwarnung akzeptiere ich nicht. Machen sie ruhig eine Anzeige. Gegen den Bußgeldbescheid lege ich Widerspruch ein. Dann treffen wir uns halt am Amtsgericht zu einer Verhandlung. Dann können sie sich mit meinem Anwalt rumschlagen, den meine Rechtsschutzversicherung bezahlt.“

Jeder Polizist weiß, was das bedeutet: stundenlanges Warten auf dem Gerichtsflur, verlorene Dienstzeit, unergiebige Diskussionen mit einem kratzbürstigen Verteidiger, Beweisanträge und mit etwas Glück (für den Betroffenen) ein genervter Richter, der das Verfahren kurzerhand einstellt, damit er nicht noch mehr graue Haare bekommt.

Man sollte sich nicht wundern, wenn der Beamte einen nach diesem Sprüchlein missmutig laufen lässt. Ein praktisches Beispiel steht hier.

SCHLUSS

Eine neue Mandantin. Nach über 20 – zufriedenen – Jahren möchte sie den Anwalt wechseln. „Es geht einfach nicht mehr“, berichtet sie. „Wenn man eine Besprechung bei ihm hat, schläft er am Schreibtisch ein. Und wenn sie mit ihm wegen einer Erbschaftssache telefonieren, erzählt er vom Vorsteuerabzug bei Verkehrsunfällen.“

Nach ihren Angaben geht der Kollege jetzt deutlich auf die 80 zu.

Kein Kommentar…

KUNDENORIENTIERT

Wenn die telefonische Umstellung vom Minutentarif auf dsl-flat nicht umgesetzt wird, kann es teuer werden. 1.034,84 Euro, um genau zu sein. Ganz schön ärgerlich für einen Kunden. Klar, dass er sich beschwert. Klar, dass erstmal abgewiegelt wird. Klar, dass er zum Anwalt läuft. Der rollt die Sache nochmal auf, und zwar mit diesem Schreiben.

Die Antwort lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Ihr Schreiben haben wir zum Anlass genommen, den von Ihnen geschilderten Sachverhalt zu prüfen.

Da wir den Sachverhalt jedoch kundenorientiert mit Ihrem Mandanten klären möchten, werden wir Ihrem Mandanten den in Rede stehenden Betrag in Höhe von 1.034,84 Euro (inkl. Mwst.) im Rahmen einer Kulanz gutschreiben. Die Gutschrift findet Ihr Mandant in einer seiner nächsten Rechnungen der Deutschen Telekom AG.

… gerne sind wir Ihrem Mandanten in dem vorliegenden Einzelfall entgegengekommen. Wir freuen uns, Ihren Mandanten weiterhin zum Kreis unserer zufriedenen Kunden zählen zu können.“

JENSEITS

„Ihre Gebühren bezahlt meine Rechtsschutzversicherung.“

Häufig ein Irrtum.

Das zahlt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht:

Scheidungen. Streitigkeiten um einen Neubau. Widerspruchsverfahren in Sozialrechtsfällen. Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Spekulationsgeschäfte. Abwehr von Unterlassungsansprüchen. Verfahren wegen Falschparkens. Streit mit dem Lebenspartner. Vorsätzliche Straftaten. Erbstreitigkeiten. Prozesse gegen die Rechtsschutzversicherung. Verfassungsbeschwerden.

Doch es gibt auch positive Ansätze. Nach den neuen Rechtsschutzbedingungen kann sich die „versicherte Person“ durch einen Anwalt im Strafprozess vertreten lassen, wenn sie „durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist“.

APPELL

Der kleine Tim braucht offensichtlich Hilfe. Außerdem fände ich es schade, wenn runtime error vom Netz geht. Also, gebt Euch einen Ruck und schaut mal nach, ob Ihr eine TAN für einen guten Zweck übrig habt.

Danke.

PS. Ich bringe hier nicht nur den link, sondern habe soeben 10 Euro überwiesen.

HAARPROBE 2

HAARPROBE 2

Wenn man an Ort und Stelle „freiwillig“ eine Haarprobe abgegeben hat, muss man sich erstmal überlegen, ob das klug war.

Die Antwort lautet: nein.

Wenn der Test negativ ausgeht, hilft das auch nicht weiter, was den – möglichen – Besitz oder die Abgabe des Stoffes an Dritte angeht. Ich kann in meinem ganzen Leben noch nicht gekokst haben. Wenn ich aber trotzdem eine Apotheke in meinem Büro oder meiner Wohnung unterhalte, schützt mich das nicht vor Strafe. Gefährlich ist eben der Besitz und nicht der Konsum (siehe auch die vorhergehenden Einträge).

Aus dem Dilemma hilft vielleicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Ermittlungsrichter müsste die Beschlagnahme der Haarprobe aufheben und die Analyse der Haare untersagen. Begründet werden könnte dies mit einem Beweisverwertungsverbot. Es ist nämlich mehr als fraglich, ob die Durchsuchungen rechtmäßig waren.

Nach den Medienberichten hat der Staatsanwalt die Durchsuchungen angeordnet. Das ist möglich, aber nur bei Gefahr im Verzuge. Da die Ermittler in der Vergangenheit immer Gefahr im Verzuge angenommen haben, hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich in einem Grundsatzurteil ganz enge Grenzen gezogen.

Die Gefahr muss nicht nur tatsächlich vorliegen. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssen in der Akte dokumentiert werden. Und es darf unter keinen zumutbaren Umständen möglich gewesen sein, vorab die Zustimmung eines Ermittlungsrichters einzuholen. Dass dies bei einer Durchsuchung, die von Berliner Staatsanwälten in Frankfurt durchgeführt wird, der Fall sein soll, kann ich mir kaum vorstellen. Alleine die Anreise dauert so lang, dass man bequem einen Richter anrufen kann.

AMTSGERICHT BERLIN-MOABIT

Jede Woche schöne Gerichtsberichte in der Zeit:

Ich war es nicht, sagt Herr Götz und sitzt da, als wäre er nicht als Angeklagter, sondern als Anwalt hier. Er hat einen umfangreichen Aktenordner dabei, sein Gesicht müht sich, Arroganz auszustrahlen, Coolness und Leistungsträgerschaft. Dunkelblauer Zweireiher, silbergraue Krawatte, exakt gebügeltes weißes Hemd – ein Aufzug wie zu einem Abteilungsleiter-Empfang, wo Prosecco und Fingerfood gereicht werden… weiter

VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Nach dem Gesetz ist der Besitz von Drogen strafbar.

Besitz liegt aber nicht vor, wenn man die Drogen sofort konsumiert. Denn der erforderliche Besitzwille muss auf eine gewissen Dauer ausgerichtet sein (Weber, BtmG, § 29 Rdnr. 622).

Deshalb bedeutet eine positive Haarprobe auch nicht notwendig eine Verurteilung. Wenn der Beschuldigte den Stoff erhalten und sofort konsumiert hat, hat er sich halt nicht wegen Besitzes strafbar gemacht.

Leere Päckchen mit Anhaftungen deuten überdies auf einen sofortigen Konsum hin…

Da hilft dem Staatsanwalt auch keine positive Haarprobe weiter.

Im übrigen kann der Beschuldigte eine Haarprobe u.a. damit aushebeln, indem er unter Hinweis auf seine zahlreichen Auslandsreisen behauptet, Drogen nur jenseits der Staatsgrenzen konsumiert zu haben, bevorzugt natürlich außerhalb der EU. Das führt zu immensen Problemen mit der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts.

Zur notwendigen Menge nochmal Weber a.a.O, § 29 Rdnr. 507:

„Zwar können auch geringste Restsubstanzen einen Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 BtMG darstellen; aus dem Sinn und Zweck der Strafvorschrift folgt jedoch, dass sie verwertbar und damit zum menschlichen Konsum geeignet sein müssen. Es muss daher eine noch gebrauchsfähige Menge gegeben sein.“

BESITZ

In den Kommentaren zum vorhergehenden Eintrag merkt ein Leser an, er verstehe das Ermittlungsverfahren nicht, da Eigenverbrauch nicht strafbar sei.

So einfach ist es nicht, auch wenn diese Ansicht sehr verbreitet ist (ähnlich: Ich muss die Kündigungsfrist für meine Wohnung nicht einhalten, wenn ich 3 Nachmieter stelle).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist der Erwerb, das Sich-Verschaffen oder die Abgabe von Drogen strafbar, nach Ziff. 3 sogar der reine Besitz. Abgabe von Drogen kann es zum Beispiel sein, wenn ich einer Prostituierten auf Hotelbesuch eine Linie spendiere.

Das Gericht kann aber von der Bestrafung absehen, wenn die Schuld gering ist, weil der Täter die Drogen „lediglich zum Eigenverbrauch“ erworben oder besessen hat (§ 31 a BtMG). Aber das nur, wenn es um „geringe Mengen“ geht.

Bei dieser Regelung gibt es natürlich einen enormen Spielraum.

Was ist Eigenverbrauch? Mache ich mich auf jeden Fall strafbar, wenn ich der erwähnten Prostituierten eine Linie spendiere? Oder gilt das nur, wenn sie ansonsten keine Drogen nimmt?

Was ist eine geringe Menge? Hier gibt es vor allem regionale Unterschiede. Aber nicht nur zwischen NRW und Bayern, zwischen Osnabrück und Baden-Württemberg. Was hier in Düsseldorf lässig durchgewunken wird, führt mitunter an kleineren Amtsgerichten im Grenzgebiet zu den Niederlanden zu brutalen Strafen. Ganz besonders blöd wird es, wenn am selben Gericht der eine Strafrichter liberal, der andere ein Hardliner ist. Da kann der Anfangsbuchstabe des Nachnamens entscheiden, ob man so rauskommt oder künftig vorbestraft ist.

Die Sache mit dem Eigenverbrauch ist also ein Lotterielos, mehr nicht…

HAARPROBE

Eine Haarprobe ist bei hinreichendem Koksverdacht unproblematisch möglich:

§ 81 a Strafprozessordnung: „Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe … zulässig.“

Der Beschuldigte muss den Eingriff allerdings nur dulden; er muss sich nicht aktiv beteiligen:

„Er braucht allerdings keine Fragen des Untersuchenden zu beantworten, sich keinen Prüfungen zu unterziehen, insbesondere nicht einem Hirnleistungstest oder einem Alkoholtest durch Blasen in ein Testgerät. Er braucht auch keine sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen, wie das Trinken von Alkohol zum Zweck eines Trinkversuchs, Gehproben, Kniebeugen, Armausstrecken oder sich zwecks Feststellung des Drehnachnystagmus mehrmals herumzudrehen“ (Heidelberger Kommentar zur StPO, § 81 a Rdnr. 8).

KUNDENFANG

Aus der Korrespondenz mit einem bekannten Telefonanbieter:

Schreiben vom 29. April 2003:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen von Frau A. aus Düsseldorf.

Mit Schreiben vom 22. April 2003 bestätigen Sie unserer Mandantin den Auftrag über einen ISDN-Anschluss.

Hierzu stellen wir namens und im Auftrag von Frau A., dass diese Ihnen keinen Auftrag erteilt hat. Frau A. möchte nicht zu Ihrer Firma wechseln. Ihr ist auch nicht bewusst, etwa unabsichtlich eine Erklärung abgegeben zu haben, die möglicherweise als Vertragsangebot angesehen werden kann.

Äußerst vorsorglich erklären wir hiermit namens und im Auftrag unserer Mandantin die Anfechtung einer möglichen Erklärung.

Bitte bestätigen Sie, dass der Auftrag gegenstandslos ist. Anderenfalls übersenden Sie uns bitte die Unterlagen, aus denen sich ein angeblicher Auftrag unserer Mandantin ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Schreiben vom 14. Mai 2003:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 6. Mai 2003 nebst Anlage haben wir erhalten.

Unsere Mandantin hat den Auftrag weder ausgefüllt noch unterschrieben. Die Unterschrift ist eine Fälschung.

Bitte bestätigen Sie bis zum 23. Mai 2003, dass die Angelegenheit erledigt ist. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Frau A. mit der angekündigten Umstellung des Telefons keinesfalls einverstanden ist. Eventuellen Aufwand und Kosten hätten Sie zu erstatten.

Bitte teilen Sie uns den Namen und die Anschrift des Mitarbeiters mit, der den Vertrag bei Ihnen eingereicht hat. Unsere Mandantin wird eine Strafanzeige erstatten. Außerdem wird sie den Mitarbeiter auf Schadensersatz für die bislang entstandenen Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

Höchst vorsorglich erklären wir namens und im Auftrag von Frau A. den Widerruf, Rücktritt, bzw. die Anfechtung des auf den 13. April 2003 datierten Auftrages.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Schreiben vom 13. Juni 2003:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 14. Mai 2003 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass die Unterschrift auf dem vorgelegten Vertrag gefälscht ist.

Statt zu antworten und zu bestätigen, dass die Sache erledigt ist, schicken Sie unserer Mandantin ständig Bestätigungsschreiben. Außerdem schicken Sie sogar Außendienstmitarbeiter, die unsere Mandantin bedrängen, Telefonapparate entgegen zu nehmen. Auch ein Postpaket wurde für unsere Mandantin hinterlegt.

Wir fordern Sie jetzt letztmalig auf, binnen einer Woche mitzuteilen, dass die Sache erledigt ist. Sollte die Erklärung nicht eingehen, werden wir unserer Mandantin raten, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Außerdem werden die bislang entstandenen Fahrtkosten, Zeitaufwand und selbstverständlich auch unsere Anwaltsgebühren geltend gemacht.

Unabhängig davon fordern wir Sie nochmals auf, uns den Namen und die Anschrift des Mitarbeiters zu benennen, der den „Vertrag“ bei Ihnen eingereicht hat. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird unsere Mandantin eine Strafanzeige erstatten und anregen, dass die Unterlagen bei Ihnen beschlagnahmt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Fortsetzung folgt. Garantiert.

SCHNAPS

Kreditkartenbetrug. In letzter Zeit häufen sich die Fälle.

Die Anzeige läuft immer so ab:

Der Mitarbeiter einer Tankstelle legt der Polizei die angeblich zurückgelassene Kreditkarte vor. Dazu Videoprints meines Mandanten an der Kasse und seines Autos an der Zapfsäule.

Angeblich soll sich mein Mandant davongemacht haben, als die Gültigkeit der Karte überprüft wurde.

In allen Fällen soll aber mit der Karte vorher bereits etliche Male an der Tankstelle bezahlt worden sein. Meistens heißt es: „Der Kunde war schon öfter hier. Er ist uns vom Sehen gut bekannt. Er hat immer mit dieser Karte bezahlt.“ Angebliches Kaufobjekt sind fast immer Handykarten, Zigaretten und Schnaps.

Beweismittel gibt es ja eigentlich nicht viele: eine Kreditkarte, zwei Fotos und die Aussage eines Kassierers.

Alle Mandanten geben zwar zu, dass sie an der Tankstelle waren. Sie beteuern aber, die Kreditkarte nie gesehen zu haben. Vielmehr hätten sie ganz normal bezahlt (meistens bar) und seien weggefahren.

Ein Mandant konnte mir jetzt sogar belegen, dass er in dem Zeitraum an einer dieser Tankstellen mehr als 5-mal mit seiner eigenen Kreditkarte bezahlt hat. Und dann behauptet das Personal, er habe genau in diesen Tagen auch noch mehrmals mit einer gesperrten Karte bezahlt! So dumm kann ja eigentlich niemand sein, dass er mal mit einer gestohlenen Karte, dann gleich darauf wieder mit seiner eigenen Kreditkarte bezahlt.

Ich habe das starke Gefühl, dass sich das Tankstellenpersonal bedient. Droht die Sache dann aufzufliegen, wird einfach jemand beschuldigt, von dem man hübsche Fotos hat und dem man wahrscheinlich sowieso nicht glaubt.

Habe ich schon erwähnt, dass sich die Anschuldigungen immer gegen Schwarze richten?

DIE LIEBEN NACHBARN

Gibt es eigentlich nichts, worüber man sich in unserem Land nicht streiten kann? Wie krank es mitunter zugeht, zeigt das nachfolgende „Rechtsgutachten“:

Sehr geehrte Frau M.,

Sie baten uns um eine rechtliche Bewertung des folgenden Sachverhaltes:

Sie haben von Frau S. eine Wohnung im Hause K.straße 48 in Düsseldorf gemietet. Mitvermietet ist ein Pkw-Stellplatz im Hof. Diesen Stellplatz nutzen Sie für Ihren eigenen Wagen. Mitunter gestatten Sie aber auch Besuchern, ihr Auto während des Besuches abzustellen.

Eine Nachbarin beschwert sich jedes Mal lautstark, wenn Ihre Besucher auf dem Stellplatz parken. Sie steht auf dem Standpunkt, dass nur Mieter die Stellplätze nutzen dürfen.

Nach § 535 BGB wird die Mietsache zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ überlassen. Dass das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Pkw-Stellfläche bestimungsgemäßer Gebrauch ist, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Fraglich kann also nur sein, ob Ihr Nutzungsrecht aus anderen Gründen so eingeschränkt ist, dass die Stellfläche nur von bestimmten Personen bzw. Fahrzeugen genutzt werden darf.

Der Mietvertrag macht keine Einschränkung.

Es gibt auch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche es Mietern von Stellplätzen untersagen, auf diesen auch einmal Besucher parken zu lassen.

Auch die Nachbarin wird ja nicht stärker dadurch beeinträchtigt, dass nicht Ihr Auto auf dem Stellplatz steht, sondern mitunter das Auto von Bekannten.

Eine Nutzungsgrenze wird nur durch das gesetzliche Verbot der Untervermietung gezogen. Danach ist es Ihnen untersagt, den Stellplatz weiter zu vermieten, ohne dass Ihre Vermieterin zustimmt.

Sofern die Vermieterin aber einer Untervermietung zustimmen würde, könnten Sie den Stellplatz einem Dritten sogar komplett zur Nutzung überlassen. Auch in diesem Fall hätte Ihre Nachbarin keinerlei Handhabe, der Nutzung des Stellplatzes zu widersprechen.

Da eine vorübergehende Parkgestattung für Besucher aber noch nicht einmal Untervermietung ist, zeigt dieses Argument im Umkehrschluss, dass es für die Beschwerden Ihrer Nachbarn keine rechtliche Grundlage gibt.

Aus rechtlicher Sicht sind Sie eindeutig berechtigt, Ihre Besucher den Stellplatz nutzen zu lassen.

Gegen Ihre Nachbarin haben Sie umgekehrt ggf. einen Anspruch auf Unterlassung von Beschwerden, Geschrei, Beschimpfungen etc. Dieser könnte notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt