NICHT SO GEMEINT

Gesetze formulieren, das muss die Hölle sein. Heute sagt Clement hü, morgen sagt Müntefering hott. Und wenn dann alle auf einem Landgut in der Sonne gesessen haben, muss alles ganz schnell gehen. Da passieren handwerkliche Schnitzer, ist doch logisch.

Gastgewerbe Gedankensplitter hat ein aktuelles Beispiel ausgegraben: die Meldepflicht beim Arbeitsamt. Für befristete Arbeitsverhältnisse schreibt § 37b SGB III folgendes vor:

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

An sich spricht das Gesetz eine eindeutige Sprache: Ist mein Arbeitsverhältnis befristet, muss ich das dem Arbeitsamt melden, wenn ich von der Befristung erfahre – aber nicht eher als 3 Monate vor dem Ende des Jobs.

Beim Arbeitsamt hat jetzt jemand gemerkt, dass dies vielleicht (?) anders gemeint war. Deshalb hat das Arbeitsamt folgendes verlauten lassen:

Obwohl der Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III aussagt, dass im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung „frühestens“ drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat, wird die Vorschrift in der Bundesanstalt für Arbeit dahingehend ausgelegt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung „spätestens“ drei Monate vor dem vereinbarten Ende der Befristung zu erfolgen hat.

Aha, das versteht man in Nürnberg also unter Auslegung. Es zählt nicht, was im Gesetz steht, sondern was man gerne daraus lesen möchte. Notfalls auch das genaue Gegenteil.

Uns Anwälten wirft man gerne vor, dass wir schon kurz nach der Ausbildung den ehernen Grundsatz der Methodenlehre über Bord werfen. Der lautet: Die äußerste Grenze der Auslegung ist der Wortlaut. Das Kompliment kann man jetzt ans Arbeitsamt weiter reichen.

Jedenfalls ist „Gastgewerbe Gedankensplitter“ zuzustimmen. Wer – noch dazu aufgrund missverständlicher Broschüren – eine Sperrzeit aufgebrummt bekommt, sollte sich das nicht gefallen lassen. Fachanwälte für Sozialrecht finden sich hier.