SELBST SCHULD

Wer einen Gebrauchtwagen beim Händler kauft, muss sich selbst informieren, ob die vorgeschriebenen Wartungsintervalle in der Vergangenheit eingehalten wurden, so das Amtsgericht Hagen. Eine mangelhafte Wartung sei dem Serviceheft leicht zu entnehmen. Den Händler treffe daher keine gesonderte Hinweispflicht.

Laut beck-aktuell war im entschiedenen Fall das Auto des Klägers elf Monate (!) nach dem Kauf mit einem defekten Zahnriemen liegengeblieben. Der Käufer verlangte von seinem Gebrauchtwagenhändler die Abschleppkosten ersetzt, weil die Wartungsintervalle an seinem Wagen in der Vergangenheit nicht eingehalten worden seien.

Wenn das Serviceheft wirklich vollständig war, geht das Urteil in Ordnung. Schließlich kann man einem Verkäufer ja nicht die Verantwortung für alle Eventualitäten aufbürden.