NIEDRIGE BEWEGGRÜNDE

NIEDRIGE BEWEGGRÜNDE

Neue Erkenntnisse im Anwaltsmord von Overath laut rp-online:

Die festgenommene 19-Jährige hat gestanden und ihren 45 Jahre alten Freund beschuldigt, aus Rache für eingetriebene Mietrückstände den Anwalt, seine Frau und die älteste Tochter mit einem Schrotgewehr erschossen haben. Nach Erkenntnissen der Polizei ging es um 10 000 Euro Miete, die der Anwalt im Auftrag eines Mandanten eingeklagt hatte. Der 45-Jährige habe einen „irrsinnigen Zorn gegen den Anwalt“ gehabt – eine „innere Gesinnung, die auf der tiefsten Stufe des menschlichen Lebens anzusiedeln ist“, sagte Oberstaatsanwalt Jansen.

Mit dieser Aussage soll offensichtlich ein Mord aus „niedrigen Beweggründen“ begründet werden. Niedrige Beweggründe liegen aber nur vor, wenn die Motive des Täters schlechthin nicht mehr nachvollziehbar sind. Gerade bei Rache ist das häufig nicht der Fall. Denn wenn jemand zum Beispiel mordet, weil er bis zur Weißglut gereizt, ungerecht behandelt oder vielleicht sogar verhöhnt wurde, entschuldigt das nicht die Tat. Es relativiert aber die Motive. D.h. alle Beweggründe, die man – theoretisch – noch ansatzweise nachvollziehen kann, sind gerade nicht niedrig.

Es wird also mit Sicherheit zu fragen sein, was das für ein Mietprozess war, wie er geführt wurde, ob und wie sich der Täter provoziert fühlen durfte.

Deshalb ist es auch nicht mehr als Effekthascherei, wenn sich ein Staatsanwalt schon nach ein paar Stunden so weit aus dem Fenster hängt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Angaben ausschließlich auf die Angaben der Freundin stützen, weil der Mann die Aussage verweigert.