ARBEITSVERTRAG

Windrider beklagt sich darüber, dass sie 14 Tage nach Beginn ihres Jobs als Buchhändlerin keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat:

So kann das nicht weitergehen, der Arbeitgeber mag zwar im Superstress sein, aber ohne Arbeitsvertrag bin ich doch regelrecht „aufgeschmissen“ – da braucht ja bloß eine Kontrolle zu kommen (heut‘ stand vor meinem Schaufenster ein Polizist und hat freundlich reingeguckt!) und sowohl mein Arbeitgeber als auch ich sind dann „dran“. Ich bin wirklich genervt wegen dieses blöden Vertrages! Ich kann nur ja jedem raten niemals ohne Vertrag irgendwo anzufangen – man hat ja irgendwie offensichtlich nur Ärger deswegen. Wirklich schade!

Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam. Die Behörden interessiert es nur, ob schwarz gearbeitet wird. Dass dies nicht der Fall ist, kann man locker mit der Anmeldung zur Sozialversicherung belegen. (Wenn sich auch die verzögert, ist der Arbeitgeber nicht seriös.)

Aber auch den Wunsch nach einem schriftlichen Vertrag kann man durchsetzen. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ausstellt und unterschreibt (§ 2 Nachweisgesetz). Pflichtangaben sind alle wesentlichen Daten, also Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, eventuelle Befristungen, Beschreibung der Tätigkeit, Höhe des Lohnes, Dauer der Arbeitszeit etc.

Dieser Vertrag muss spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer auf Aushändigung des Papieres vor dem Arbeitsgericht klagen. Wenn der Arbeitgeber trotz Mahnung den Vertrag nicht rausrückt, kann der Arbeitnehmer sogar die Arbeit einstellen.

Ob man einen schriftlichen Vertrag wirklich einfordert, ist allerdings Geschmackssache. Viele Gerichte gehen mittlerweile soweit, dass sie im Streitfall die Angaben des Arbeitnehmers (zum Beispiel zum Gehalt, zu Überstundenzuschlägen oder zur Dauer des Urlaubs) als richtig unterstellen und dem Arbeitgeber die volle Beweislast für das Gegenteil aufbürden. Begründung: Der Arbeitgeber darf nicht davon profitieren, dass er seine gesetzlichen Pflichten schludert.