FRISTLOS

Das Anklicken von Pornoseiten am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht unbedingt eine fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass eine Abmahnung erforderlich ist, weil der Betroffene den Verstoß sofort eingeräumt habe, berichtet beck-aktuell. Es sei deshalb möglich gewesen, das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.