RUNDLICH

Schreiben ans Ordnungsamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

einziger Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht gegen meinen Mandanten ist die Tatsache, dass er Halter des fraglichen Fahrzeuges ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Anknüpfungstatsache schon deswegen unzureichend ist, weil es sowohl bei privat als auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen mehr als nahe liegend ist, dass diese auch von anderen Personen benutzt werden (NJW 1997, 847).

Dies ist vorliegend auch der Fall. Mein Mandant ist am fraglichen Tag nicht mit dem Smart gefahren. Deswegen hat er auch nicht bei der Fahrt mit dem Handy telefoniert und konnte somit auch nicht von drei Polizeibeamten dabei beobachtet werden.

Dass mein Mandant nicht gefahren ist, ergibt sich auch aus der Akte. Die Beschreibung der Zeugen passt auf schätzungsweise 25 % der westeuropäischen Bevölkerung, so dass sie nichts wert ist. Im Übrigen ist mein Mandant Bartträger. Von einem Bart erwähnen die Zeugen aber nichts. Mein Mandant hat auch kein rundliches Gesicht.

Für den Fall, dass Sie dennoch den Erlass eines Bußgeldbescheides erwägen, rege ich weitere Ermittlungen an, und zwar in Form einer Wahlgegenüberstellung meines Mandanten mit fünf Männern im Alter von ca. 35 Jahren, die alle ein rundliches Gesicht, kurze dunkle Haare und eine Brille haben.

Sollten Sie diesem Antrag nicht nachgehen, werde ich ihn im Zwischenverfahren nochmals stellen und im Falle erneuter Nichtberücksichtigung bei Abgabe an das Amtsgericht beantragen, Ihnen die Akte wieder zurückzusenden, da die Ermittlung des Sachverhaltes Aufgabe der Ordnungsbehörde ist.

Nach meiner Auffassung ist das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt