HAMSTERN

Nach Auffassung des Landgerichts München I haben Privatpersonen das Recht, Domains mit Fantasienamen („Sexquisit“) in unbegrenzter Zahl auf sich zu reservieren. Sittenwidriges Domain-Hamstern liege erst dann vor, wenn die Domains zum Kauf angeboten würden. Dann können eine wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht vorliegen, berichtet beck-aktuell.

(danke an Andrea Altefrone für den Hinweis)