U-HAFT

heise online berichtet, der verhaftete Anwalt Bernhard S. „bleibe mindestens 14 Tage bis zum nächsten Haftprüfungstermin in Untersuchungshaft“.

Das kann so sein. Muss aber nicht.

Wird gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl verkündet, kann er sich auf zwei Wegen wehren. Er kann Haftbeschwerde einlegen. Wenn er schlau ist (oder einen Verteidiger hat) und nicht sicher weiß, dass das Beschwerdegericht den Haftbefehl postwendend kassiert, wird er jedoch zunächst Haftprüfung beantragen.

Ein beliebter Anfängerfehler ist es, Haftprüfung zu beantragen, aber keinen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Diesen Antrag kann der Haftrichter dann durch Beschluss auf Basis der Akten ablehnen. Ist aber mündliche Verhandlung beantragt, muss diese „unverzüglich“ durchgeführt werden. Ohne Zustimmung des Beschuldigten darf sie nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. So regelt es § 118 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Die zwei Wochen sind also eine absolute Obergrenze. In der Praxis wird der Zeitraum allerdings häufig ausgeschöpft. Manchmal, weil der Haftrichter wirklich keine Zeit hat. Häufig aber auch, um den Beschuldigten weichzukochen. Wobei es schwierig ist, Letzteres nachzuweisen und evtl. mit einem Befangenheitsantrag zu beantworten.

Hebt der Haftrichter am Amtsgericht den Haftbefehl nach der Haftprüfung nicht auf oder setzt ihn gegen Auflagen (z. B. Meldepflicht bei der Polizei, Abgabe der Reisepapiere, Kaution, Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen) außer Vollzug, kann der Beschuldigte als Nächstes Haftbeschwerde einlegen. Über diese entscheidet das Landgericht.

Die Haftbeschwerde ist ein zweischneidiges Schwert. Holt man sich beim übergeordneten Gericht nämlich eine Abfuhr, ist das eine indirekte Einladung für die 1. Instanz, jetzt aber hart durchzugreifen. Schließlich weiß man ja schon mal, dass die Sache „oben“ ähnlich gesehen wird.