VIELFACH

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Strafverteidigerhonorar selbst dann nicht sittenwidrig ist, wenn es die gesetzlichen Gebühren um das 54-fache überschreitet (Urteil vom 15. Juli 2004, 6 U 3864/03). Das gelte zumindest für einen Fall, in dem alleine die Ermittlungsakte einen Umfang von 100 Leitzordnern habe.

So, ich bin weg. Leitz-Ordner zählen.