VIELE PAUSEN

Seit der kleinen Reform der Strafprozessordnung im letzten Herbst reicht es, wenn zwischen zwei Verhandlungsterminen nicht mehr als drei Wochen vergangen sind. Früher waren es zehn Tage. Das reduziert die Zahl der Schiebetermine; entbehrlich werden sie jedoch nicht.

Heute Morgen hatte ich so einen Schiebetermin. Acht Uhr, nur ein Zeuge. Relativ unbedeutend. Nach ein paar Minuten war alles vorbei – jetzt ist zeitlich wieder Luft. Für mich bedeutet das die Möglichkeit auf einen Kaffee vor der Rückkehr ins Büro. Für den Angeklagten aber möglicherweise eine erheblich längere Wartezeit als früher, bis die Sache endlich ausgestanden ist.

Richtig problematisch wird die verlängerte Frist aber, wenn der Betroffene in Untersuchungshaft sitzt. Es macht schon einen gewaltigen Unterschied, ob man zwischen Hauptverhandlungstagen zehn Tage schmoren muss. Oder drei Wochen. Ich bin gespannt, wie die Oberlandesgerichte mit Haftbeschwerden umgehen, die gegen Gerichte erhoben werden, die ihren neuen Spielraum ausreizen.

Gleich kümmere ich mich aber erst einmal um eine Sache, in der der Ermittlungsrichter ausdrücklich in den Haftbefehl reingeschrieben hat, dass die Untersuchungshaft nur gerechtfertigt ist, wenn die Anklage „unverzüglich“ erhoben wird. Offensichtlich haben der Staatsanwalt und ich ein unterschiedliches Zeitgefühl.