„Der Gewinner erhält garantiert 1.500.- Euro in Bar ausgezahlt.“
„Tatsache ist und bleibt, Sie haben gewonnen.“
„Der Gewinner … erhält ohne wenn und aber 1.500.- Euro in Bar ausgezahlt.“
Und so weiter. Blubberdiblubb.
Bei so einer dreisten Masche kann ich es meinem Mandanten nicht verdenken, dass er dem Butterfahrten-Veranstalter juristisch auf die Füße treten möchte. § 661a BGB bestimmt ja nicht ohne Grund:
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat
dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Problem wird eher sein, festzustellen, welcher Unternehmer bzw. welche Firma hinter dem „Service-Center“ in Bremen steckt. Hat jemand vielleicht sachdienliche Informationen?
Eine alternative Überlegung geht dahin, sich diese Leute am 15. Februar 2007 persönlich zur Brust zu nehmen. Zwei Leute könnten wir ja noch als Verstärkung mitnehmen…