Zu Gunsten des Beschuldigten

Auf zweieinhalb eng beschriebenen Seiten bewertet der Staatsanwalt die Sach- und Rechtslage. Ergebnis:

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist ein entsprechender Tatnachweis nicht zu führen, da der in-dubio-Grundsatz zu Gunsten des Beschuldigten Anwendung finden muss.

Und ich habe noch nicht mal eine Verteidigungsschrift vorgelegt.