Nicht verwertbar

Es ist immer wieder erstaunlich, mit welcher Selbstverständlichkeit Telefonüberwachungen mutmaßlicher Dealer dazu führen, dass auch gegen deren Gesprächspartner Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Da reicht es schon, dass sich der Verdächtige mit dem Dritten verabredet. Ganz klar: Hier wird ein Drogengeschäft abgewickelt. Die kriminalistische Erfahrung, man kennt das ja.

Gerne wird auch vergessen, dass Telefonüberwachungen als Beweismittel gegen „normale“ Drogenkäufer (geringe Menge, Eigengebrauch) überhaupt nicht als Beweismittel verwertbar sind. Das verbietet nämlich die Strafprozessordnung (§ 100b Absatz 5 in Verbindung mit § 100a Ziff. 4).

Vor mir liegt eine Akte, in der gibt es bislang nichts Belastendes außer Telefonprotokollen. Diese liefern noch nicht einmal den leisesten Beleg für Drogenkäufe meines Mandanten, des mutmaßlichen Abnehmers. Geschweige denn für solche, die eine Verwertung der Protokolle überhaupt erst zulässig machen würden.

Da der abgehörte mutmaßliche Dealer offensichtlich auch zu den Vorwürfen schweigt, sollte das Verfahren nach meiner Meinung eingestellt werden. Ob die Staatsanwaltschaft dieser Anregung folgt? Ich bin gespannt.