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Bei Radar- und Videomessungen geht es momentan drunter und drüber. Dürfen Fotos und Filme gegen den Betroffenen als Beweismittel verwendet werden? Hier herrschen Ratlosigkeit, Uneinigkeit und entsprechende Verunsicherung – bei Polizei, Ordnungsämtern, Gerichten und Anwälten.

Ausgelöst hat die Ungewissheit das Bundesverfassungsgericht mit einem aufsehenerregenden Beschluss. Danach haben auch Verkehrssünder Persönlichkeitsrechte. Es bedarf einer – derzeit meist wohl fehlenden – gesetzlichen Ermächtigung, um Tempo- oder sonstige Verkehrsverstöße zu filmen.

Dabei interpretieren mittlerweile viele die Aussage des Bundesverfassungsgerichts so, dass selbst Messungen, bei denen nur derjenige gefilmt oder fotografiert wird, der in diesem Augengblick tatsächlich gegen Verkehrsregeln verstößt, nicht zulässig sind. So etwa das Amtsgericht Wurzen in einem Beschluss vom 22. Oktober 2009.

Manche Gerichte stellen inzwischen alle Tempoverfahren ein, wenn bestimmte Messgeräte verwendet wurden. Es kann natürlich Zufall sein, dass ich ausgerechnet jetzt den ersten Bußgeldbescheid in Händen halte, in dem das Messverfahren nicht mehr ausdrücklich genannt wird. Bislang kenne ich es nur so, dass unter „Beweismittel“ stets das verwendete Gerät nach Hersteller und Typ genannt genannt wird. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) schreibt dagegen nur:

Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät

Ob man damit Einsprüche powered by Google vermeiden möchte?