Kein Schertz

Stefan Niggemeier erzählt die fast unglaubliche Geschichte, wie sich ein bekannter Medienanwalt mit dem „Gewaltschutzgesetz“ zu wehren versucht.

Dass der bekannte Medienanwalt Gott und der Welt den Mund verbieten lässt, wenn jemand (negativ) über ihn beziehungsweise seine Arbeit berichtet, war man ja schon gewohnt. Die Steigerung ist nun, dass der betreffende Anwalt seine Kritiker zu „Stalkern“ erklären lassen möchte.

Immerhin scheint er hierbei momentan nicht gerade auf der Gewinnerstraße zu fahren, sondern sich ziemlich lächerlich zu machen.

Hoffentlich klagt Zwanziger

Natürlich kann man sich freuen, dass es jetzt ausgerechnet Theo Zwanziger trifft. Jenen Funktionär, der selbst gern vor Gericht zieht, wenn ihm kritische Äußerungen nicht passen. So hat Zwanziger etwa den Journalisten Jens Weinreich verklagt, bloß weil der ihn – durchaus nachvollziehbar – einen unglaublichen Demagogen genannt hatte.

Nun muss also Zwanziger mal leiden. Er hatte zum Fall Amerell folgendes erklärt:

Nur durch den Mut von Herrn Kempter konnten wir die Missstände aufdecken und können nun darauf reagieren. In anderen Bereichen dauert es bis zu 40 Jahre, ehe sich die Leute zu so etwas äußern.

Das darf er jetzt nicht mehr sagen, denn das Landgericht Augsburg hat eine einstweilige Verfügung gegen den DFB-Präsidenten erlassen. Die Äußerung verletze Amerells Persönlichkeitsrecht, weil sie sexuellen Missbrauch von Kindern mit einer „Beziehung zweier Erwachsener“ gleichstelle.

Aber darf man sich auch freuen, dass es Zwanziger trifft? Oder sollte nicht doch lieber das Kopfschütteln darüber überwiegen, wie sehr Gerichte mittlerweile auf der Meinungsfreiheit rumtrampeln – und es womöglich noch nicht mal merken.

Das fängt schon damit an, dass Zwanziger die Kirche gar nicht erwähnt. Auch kirchliche Missbrauchsfälle nicht. Sicher kann man die Worte des DFB-Präsidenten unschwer so interpretieren, dass er die aktuelle Diskussion um Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche meint. Aber mehr als eine Interpretation ist es nicht.

Selbst wenn Zwanziger einen Vergleich Kirche – DFB machen wollte, wo ist dieser falsch? Zwanziger möchte herausstellen, dass im DFB mögliche Straftaten bzw. Sportvergehen eben nicht unter den Teppich gekehrt, sondern, unter regem Anteil der Öffentlichkeit, zügig aufgearbeitet werden. Ob das nun wirklich so ist und ob alles richtig läuft, ist dagegen schlichtweg unwichtig. Zwanziger sagt seine Meinung über die Prozesse „in anderen Bereichen“ und beim DFB. Auch wenn diese Meinung grottenfalsch sein sollte, darf er sie nicht nur haben, sondern auch äußern.

Und das Persönlichkeitsrechts des Oberschiedsrichter Amerell? Nicht mal mit größter Mühe gelingt es mir aus dem Satz herauszulesen, dass Zwanziger Amerell mit einem „Kinderschänder“ gleichsetzt. Zwanziger spricht von „Missständen“ und meint offensichtlich Sexualdelikte, die im Wirkungsbereich großer Organisationen stattfinden. Das ist schon der Aussagerichtung her weit von einer Diffamierung Amerells entfernt. Der sachliche Kern der Äußerung bezieht sich überdies auf die Bereitschaft des Schiedsrichters Kempter zur Aussage.

Gewagt auch die Unterscheidung des Landgerichts Augsburg zum Unterschied zwischen sexuellen Missbrauch von Kindern und der Beziehung zweier Erwachsener. Ob und wie sich Manfred Amerell verhalten hat, ist ja noch längst nicht abschließend geklärt. Gleiches gilt für die Frage einer möglichen Strafbarkeit.

Das Landgericht Augsburg hätte im Zweifel für den „Angeklagten“ entscheiden sollen. Ausnahmsweise bin ich froh, dass der DFB klagefreudig und finanzstark ist. Denn so besteht wenigstens die Chance, dass diese Fehlentscheidung korrigiert wird.

Unmittelbar vor dem Zivilfahrzeug

Mein Mandant soll 80 Euro Bußgeld zahlen und drei Punkte in Flensburg kassieren, weil sich bei der Fahrt auf die Autobahn vom Dach seines Lkws ein Eisbrocken gelöst haben soll. Die Sache wäre sicher folgenlos geblieben und unter Winter verbucht worden, hätte der Mandant nicht besonderes Pech gehabt:

Das Eis schlug unmittelbar vor dem Zivilfahrzeug der Polizei auf.

Ich warte nun auf das Schreiben der Beihilfestelle, mit dem diese Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten für die Kripo-Kommissare auf Geschäftsreise erstattet verlangt. So ein traumatisches Erlebnis kann doch nur zu vorübergehender Dienstunfähigkeit geführt haben.

Kreisverkehr hebt Tempolimits auf

Wie lange gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung? Jedenfalls nicht mehr hinter einem Kreisverkehr, hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung. Der Kreisverkehr habe überdies Vorfahrt, so dass sich durch Einfahrt in den Kreisverkehr ohnehin eine „Zäsur“ für alle Autofahrer ergebe. Die Geschwindigkeitsbegrenzung bis zur Einfahrt müsse ja auch nicht für alle Fahrbahnen gelten, die in den Kreisverkehr münden.

Konsequenz: Soll nach der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr ein besonderes Tempolimit gelten, muss ein neues Verkehrsschild her.

(Gefunden im beck-blog)

Nicht opportun

Die Polizeibeamten zeigten sich großmütig und stellten keinen Strafantrag. Sicher, meine Mandantin war während eines Einsatzes, der sich noch nicht mal gegen sie richtete, ausgeflippt. Sie bedachte die Beamten mit einigen deftigen Schimpfworten und erwähnte die Gestapo. Halt Alltag für Polizeibeamte, insbesondere wenn sie es mit Angetrunkenen zu tun haben. Meine Mandantin hatte 1,5 Promille getankt.

Kein Strafantrag – jeder vernünftige Staatsanwalt hätte das Verfahren sofort eingestellt und sich Wichtigerem zugewandt. Aber in diesem Fall war das zwar möglich, aber vielleicht nicht opportun. Denn der Polizeipräsident höchstpersönlich stellte Strafantrag. Einzelheiten habe ich bereits hier erzählt.

So kam es also, wie es kommen musste. Anklage, Gerichtsverhandlung. Auf dem Flur habe ich die wartenden Beamten angesprochen, ob sie denn wissen, wieso sie trotz nicht gestellter Strafanträge als Zeugen aussagen sollen. Dass ihr oberster Chef die Sache höher hängt als sie selbst, war ihnen nicht bekannt. Sie fanden es aber gaaaaaaaanz toll. Zumal sie beide weit angereist waren und etliche Stunden in Düsseldorf abhängen konnten, bis ihre Nachtschicht beginnt.

Ich war mir ziemlich sicher, wie die Beamten ausgesagt hätten. Jedenfalls tendierten sie nicht dazu, die Sache wichtiger zu machen, als sie ist. Allerdings kam es gar nicht mehr zu einer Aussage. Der Staatsanwalt, nicht jener, der die Anklage geschrieben hat, war der Meinung, dass man nicht jemanden für eine Beleidigung bestrafen muss, wenn der Beleidigte dies gar nicht wünscht. Und die Ehre der Polizei als Apparat, das füge ich mal an, kann sicher an anderer Stelle überzeugender verteidigt werden.

Nun zahlt meine Mandantin 250 Euro ans Sozialwerk der Polizei, das Verfahren wird ohne Strafe eingestellt. Die Justiz hat nach weit über einem Jahr einen Fall erledigt, mit dem sie sich nie hätte herumschlagen müssen.

Angeblich redselig

Ich weiß nicht, was da schief läuft. Aber mit dem Verhalten eines bestimmten Ausländeramtes habe ich derzeit echte Probleme. Diese Bedenken habe ich dem zuständigen Gericht wie folgt mitgeteilt:

… Entgegen den Angaben im Bescheid stammt die Klägerin nicht aus Nigeria. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Mitarbeitern des Ausländeramtes zugegeben, aus Nigeria zu stammen.

Dieses angebliche Eingeständnis ist nicht protokolliert worden. Es beruht lediglich auf Aktenvermerken der Mitarbeiter des Ausländeramtes. Bemerkenswert an den Aktenvermerken ist, dass diese erst angefertigt wurden, nachdem das Ausländeramt die Beschwerdebegründung vorliegen hatte. Vorher war wohl niemand auf die Idee gekommen, die angeblich so freimütigen Äußerungen meiner Mandantin vor oder nach dem eigentlichen Termin zu dokumentieren.

Die Klägerin beteuert, derartige Angaben niemals gemacht zu haben. Dies wird untermauert durch das sonstige Verhalten der Klägerin. Die Klägerin war bei ihrer Festnahme nach einem Vermerk der zuständigen Polizeibeamten noch nicht einmal in der Lage, die englische Belehrung über ihr Schweigerecht zu verstehen.

Obwohl die Polizei auch später in der Justizvollzugsanstalt mehrere, teils mehrstündige (!) Versuche gemacht hat, die Klägerin zu vernehmen, hat die Klägerin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das Ergebnis der polizeilichen Vernehmungen ist gleich null.

Auch in dem „offiziellen“ Protokoll der Ausländerbehörde, das die Klägerin unterschrieben hat, tauchen Angaben der Klägerin, wonach diese aus Nigeria stamme, nicht auf. Ganz im Gegenteil. Dort steht das, was die Klägerin auch über mich hat mitteilen lassen. Nämlich, dass sie nicht aus Nigeria stammt.

Wieso die Klägerin ausgerechnet „informell“ gegenteilige Angaben gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Schon vom gerichtsbekannten Ablauf einer derartigen Vernehmung/Anhörung in der Justizvollzugsanstalt scheint es kaum plausibel, dass die Klägerin mit den Mitarbeitern des Ausländeramtes mal locker „am Rande“, aber doch zur Sache geplauscht haben könnte, noch dazu durch tatkräftige Unterstützung eines Dolmetschers.

Die Ausländerbehörde scheint von einem gewissen Übereifer motiviert. Das führt zum Beispiel dazu, dass sie falsche Angaben zu angeblich schriftlichen Erklärungen der Klägerin macht. So soll die Klägerin unter anderem eigenhändig als Geburtsort Lagos niedergeschrieben haben. Das ist tatsächlich jedoch nicht richtig. Die Klägerin war lediglich bereit, ihr Geburtsdatum niederzuschreiben. Sämtliche anderen Angaben in dem Formular stammen wohl vom Dolmetscher, wobei die Klägerin auch zum Formular beteuert, zu keinem Zeitpunkt eingeräumt zu haben, aus Nigeria zu stammen. Das Wort Lagos ist auf dem Papier noch nicht einmal zu entdecken.

Dass das Formular gar nicht von der Klägerin ausgefüllt wurde, zeigt sich ja schon daran, dass eine der deutschen Sprache nicht mächtige junge Frau bei einzelnen Punkten kaum „unbekannt“ eintragen würde.

Die Klägerin berichtet, dass sowohl die Mitarbeiter des Ausländeramtes als auch der Dolmetscher ihr beständig eingeredet hätten, sie solle zugeben, aus Nigeria zu stammen. Dass hier einiges zweifelhaft gelaufen ist und – vorsichtig formuliert – eine offensichtliche Voreingenommenheit besteht, ergibt sich weiter aus dem Hinweis in der Akte, wonach der Dolmetscher der Überzeugung sei, die Klägerin stamme aus Nigeria.

Dolmetscher sollen aber dolmetschen und keine ethnologischen Expertisen abgeben. Wenn sie es doch tun, lässt das wiederum an der Qualität ihrer Übersetzungsarbeit zweifeln und Parteilichkeit vermuten. Gleiches gilt für ein Ausländeramt, das sich für die Herkunft einer Person auf die Einschätzung eines Dolmetschers beruft. …

Kein Abruf durch die abrufenden Stellen

ELENA, die seit Jahresanfang in Fahrt kommende Datenkrake im Bereich der Lohnabrechnung und Sozialversicherung, stellt die Zwangsbeteiligten natürlich nicht ganz rechtlos. So gibt es einen Auskunftsanspruch. Jedem Teilnehmer ist auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten über ihn gespeichert sind (§ 103 Abs. 4 SGB IV).

Dummerweise scheinen sich die Behörden aber nicht in der Lage zu sehen, diesen Auskunftsanspruch auch zu erfüllen. So heißt es auf der ELENA-Homepage:

Im ELENA-Verfahren besteht ab 2010 für den Teilnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Auskunft ist vor 2012 aber nicht realisierbar, da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1. Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.

Ein privates Unternehmen, das mit dem lapidaren Hinweis auf fehlenden technische Möglichkeiten beziehungsweise ein nicht ausgereiftes System seine Auskunftspflicht nach § 34 BDSG mal kurzerhand für zwei Jahre verneint, müsste wahrscheinlich zügig mit Verurteilungen, Zwangsvollstreckung und auch Bußgeldern rechnen.

Wenn man der Staat ist, setzt man den Datenschutz in Form des Auskunftsanspruchs halt einfach außer Kraft. Ob und inwieweit das haltbar ist, werden sicher bald die Gerichte entscheiden.

Nachtrag: Hier kann man sich an einer Verfassungsbeschwerde gegen ELENA beteiligen.

(Danke an Jupp Schugt für den Hinweis)

Anzahl berichtigt

Aus dem Bericht einer Kreispolizeibehörde:

Beim Verladen der Kartons auf ein Transportwägelchen wurde im Asservatenraum festgestellt, dass einer der Kartons geöffnet und leer war. Die Anzahl der sichergestellten LCD-Flachbildschirme musste von elf auf zehn Stück berichtigt werden.

Weiter ist, soweit ersichtlich, nichts passiert.

Monatliche Einkünfte

Nachdem das Amtsgericht ein Machtwort gesprochen hat, gab der zahlungsunwillige Arzt nun tatsächlich die eidesstattliche Versicherung ab. Durch ein Vögelchen war unserem Mandanten zugetragen worden, dass der Doktor in anderer Sache bei einem Gerichtstermin erscheinen muss. Eine günstige Gelegenheit für die Gerichtsvollzieherin, die den Arzt gleich verhaftete.

Für seine angeblich unglaublich angeknackste Psyche ist der Mediziner mit eigener Praxis übrigens erstaunlich leistungsfähig. Im Vermögensverzeichnis schreibt er:

Ich erziele als Arzt monatliche Einkünfte in Höhe von 20.000 € brutto.

Gleichzeitig räumt er ein, dass sämtliche Honorare von Privatpatienten aufs Konto seiner Tochter umgeleitet werden. Im nächsten Satz weist er dann darauf hin, dass künftige Honorare ab sofort auf ein „Notaranderkonto“ bei seinen Hausanwälten gehen.

Ich nehme an, er macht sich falsche Vorstellungen davon, wie pfändungsfest so ein „Anderkonto“ ist. Das werden wir jetzt mal als erstes testen, und dann geht die Strafanzeige gegen die Tochter wegen Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung raus.

PS. Die Verhaftung hat keine offensichtlichen Schäden hinterlassen. Nach der eidesstattlichen Versicherung musste der Arzt schnell in die Praxis zurück. Die Patienten warteten bereits.

Weiße Weste für Katja Günther

Die Staatsanwaltschaft München hat das Ermittlungsverfahren gegen die Inkassoanwältin Katja Günther eingestellt, berichtet die Augsburger Allgemeine. Katja Günther gehörte zu den fleißigsten Juristen im Dienst der Betreiber von Abofallen im Internet. Über eintausend Strafanzeigen sollen gegen die Anwältin vorliegen.

Auf 26 Seiten legt die Staatsanwaltschaft nach dem Zeitungsbericht dar, warum Katja Günther keine Beihilfe zum Betrug geleistet, nicht genötigt und auch nicht erpresst habe. Nach Auffassung der Strafverfolger habe Katja Günther nicht wissen können bzw. müssen, dass die geltend gemachten Forderungen unbegründet sind. Außerdem müssten Bürger einem „gewissen Druck“ standhalten.

Ich habe auch gegen Katja Günther eine Strafanzeige erstattet, weil sie mir Betrugsabsichten unterstellte. So werden ich vermutlich zu den Empfängern des Einstellungsbescheides gehören.

Ich melde mich, wenn die Post von der Staatsanwaltschaft eingeht.

Amtsrichter darf nicht länger arbeiten

Ein Amtsrichter aus Neuss muss mit 65 Jahren in Rente gehen, obwohl er gern noch zwei Jahre drangehängt hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des Richters ab. Der Jurist hatte über die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter beschäftigt werden wollen.

Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, die Festlegung der Altersgrenze sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dieses Ziel seien eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung. Damit verstoße die Altersgrenze auch nicht gegen die Diskriminierungsrichtline der EU.

Der Richter habe auch keinen Anspruch darauf, dass auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verlängert werde. Diese Regelung gelten zwar für Beamte, sei für Richter aber gerade nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Praxis diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Es solle jeder Anschein der Beeinflussbarkeit durch den Dienstherrn zu vermeiden.

Der Amtsrichter kann die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2010, Aktenzeichen 13 K 6883/09)

Nachtrag: Bericht im Express

Unterschreiben Sie hier…

Die neugefassten Vorschriften der Strafprozessordnung über Festnahme und Untersuchungshaft kommen im Alltag an. Auch die Berliner Polizei verteilt, wie der Kollege Carsten Hoenig bildlich belegt, nun Formulare, in denen die Rechte des Beschuldigten in einigermaßen verständlichem Deutsch aufgelistet sind.

Die schriftliche Belehrung, für Ausländer in einer für sie verständlichen Sprache, ist seit Anfang des Jahres für die Ermittlungsbehörden Pflicht (§ 114b Strafprozessordnung). Das Formular muss unverzüglich nach der Festnahme ausgehändigt werden. Überdies muss der Beschuldigte natürlich auch Gelegenheit bekommen, den Text zu lesen.

Aktuell stellt sich die Frage, ob man einem Beschuldigten empfehlen kann, die Belehrung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Ich sehe keinen Grund, meine bisherigen Ratschläge zu ändern. Diese lauten: In so einer meist unglaublich stressbelasteten Situation nichts zur Sache sagen und schon gar keine Formulare unterschreiben. Was sonst schnell an unnötiger Selbstbelastung dabei herauskommt, haben wir ja erst vor einigen Tagen gesehen.

Das Gesetz nimmt auf das Recht des Beschuldigten zur Inaktivität Rücksicht. Es heißt nur, der Beschuldigte „soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde“. Er muss es aber nicht. Hält er sich an meinen Rat und lässt er es sein, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Den Ermittlern bleibt nach § 114b Abs. 1 S. 4 Strafprozessordnung die Möglichkeit (und die Pflicht), die Unterschriftsverweigerung zu dokumentieren.

Überall hat sich die erweiterte Belehrungspflicht noch nicht rumgesprochen. Gerade im Bereich der Streifenpolizei geht es vielerorts munter weiter nach dem alten Schema. Ich hatte deshalb seit Jahresanfang schon mehrfach Gelegenheit, in Akten auf dem To-do-Zettel „Verwertungsverbot wegen § 114b StPO?“ zu notieren.