Die Exfrau im Hundezwinger

Szenen einer, wenn auch verflossenen, Ehe. Mitunter schaffen sie es sogar in die Pressemitteilung einer Justizbehörde. Das Landgericht Itzehoe erzählt folgende Geschichte:

Mit der Anklage war dem 50-jährigen Franz W. vorgeworfen worden, in den Nachmittagsstunden des 26.10.2009 seine von ihm getrennt lebenden Ehefrau nach einem verbalen Streit in einen Hundezwinger gedrängt und dann die Tür derart verschlossen zu haben, dass sie nicht herausgelangen konnte. Ihrer mehrfachen Aufforderung, die Tür zu öffnen, sei er nicht nachgekommen. Erst auf den beruhigenden Zuspruch eines 5 Minuten später erschienenen Zeugen habe er die Tür geöffnet und seine Frau in Freiheit entlassen.

Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, seine Frau habe ein Brecheisen bzw. einen Gegenstand in der Hand gehabt, weshalb er befürchtet habe, sie könne sein Eigentum – etwa seinen Pkw – beschädigen.

Damit kam Franz W. aber nicht weit:

Das Amtsgericht war nach der durchgeführten Beweiserhebung überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, insbesondere habe seine Ehefrau keinerlei Gegenstände – geschweige denn ein Brecheisen – in der Hand gehabt. Deshalb wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 750,00 € verurteilt.

Seine Berufung hat das Landgericht Itzehoe ebenfalls verworfen. Die Richter konnten keinen Fehler feststellen. Wahrscheinlich haben sie das Urteil sogar noch für sehr milde gehalten. Jedenfalls waren sie sicher froh, Franz W. nicht persönlich kennenlernen zu müssen. Bis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen kann die Berufung nämlich ohne Hauptverhandlung abgeschmettert werden. So ist dann auch geschehen.

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