Reiseveranstalter haften für Rail & Fly

Wer bei einer Pauschalreise Rail & Fly bucht, kann den Reiseveranstalter für Zugverspätungen haftbar machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung der Richter haftet der Veranstalter sogar dann, wenn der Kunde sich den Zug selbst aussuchen kann.

Die Klägerin hatte eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das „MEIER`S WELTREISEN Rail & Fly Ticket“ in Anspruch. Zu diesem Ticket hieß es in den Reiseinformationen:

Kein Stress und kein Stau mit dem ‚MEIER“S WELTREISEN Rail & Fly Ticket“. Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚MEIER“S WELTREISEN Rail & Fly Ticket“ 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen…

Die Klägerin nahm einen Zug, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen wegen Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug. Sie konnte erst am nächsten Tag fliegen, und auch nur von München aus.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter erweckt das Rail & Fly – Angebot den Eindruck, der Bahntransfer sei eine eigene Leistung des Veranstalters. Die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als „bequemen Anreiseservice von MEIER`S WELTREISEN“ und den Umstand, dass der Transfer im Reisepreis enthalten ist, seien Indizien für eine Eigenleistung gewertet.

Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen ist, führe jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter – wie hier – den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt.

Die Klägerin habe ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten auch hinreichend sorgfältig geplant. Deshalb könne sie Ersatz ihrer Mehrkosten verlangen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10)