Zunächst möchten wir darauf hinweisen

Bevor Medienanwälte aufs Thema kommen, merken sie gern was in eigener Sache an. Das liest sich dann so:

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass dieser Schriftsatz urheberrechtlich geschützt ist und uns alleine die Rechte an der Nutzung, Bearbeitung und Verbreitung zustehen. Wir untersagen hiermit ausdrücklich jegliche Bearbeitung, Kommentierung, Veränderungen und insbesondere jede Veröffentlichung. Auch die Nennung des Namens unserer Kanzlei untersagen wir ausdrücklich. Sollten Sie gegen diese Untersagung verstoßen, verletzen Sie u.a. unsere Persönlichkeitsrechte.

Viele Pressekanzleien kommen ohne diesen oder ähnliche Textbausteine gar nicht mehr aus. Freilich ist die Rechtslage nicht ganz so einfach, wie sie dargestellt wird. Es gibt Gerichtsurteile in jede Richtung. Allerdings kristalliert sich folgende Linie heraus:

Einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung darf man veröffentlichen, wenn das Gericht die Verfügung erlassen, sich aber zur Begründung auf den Anwaltsschriftsatz bezieht. Der Schriftsatz wird damit zum Teil einer gerichtlichen Entscheidung, für die es grundsätzlich kein Urheberrecht gibt.

Bei anderen Schriftsätzen kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an. Gerichte untersagen keineswegs pauschal die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben. Vielmehr wird meist zwischen dem (öffentlichen) Interesse an der Veröffentlichung und dem Eingriff in die Rechte des Anwalts abgewogen. Wobei die Persönlichkeitsrechte des Anwalts keineswegs sehr hoch gehängt werden – er äußert sich ja beruflich und nicht als Privatperson. Es läuft regelmäßig auf eine Einzelfallentscheidung hinaus. Es kann also nichts schaden, wenn man sich die wechselseitigen Interessen mal nebeneinander auf einen Zettel schreibt. Nicht anders „wiegt“ am Ende auch das Gericht.

Forsche Ansagen wie die obige müssen also nicht unbedingt abschrecken. Die Zeit und das Geld für eine weitere juristische Auseinandersetzung sollte man aber mitbringen. Manche Kanzleien sind auch in eigener Sache extrem klagefreudig.

Selbst wenn man sich zur Publikation entschließt, kann es nicht schaden, zumindest den Namen und die Kontaktdaten des Anwalts zu schwärzen. Um den Anwalt geht es ja meist ohnehin nur am Rande…