Wer zahlt für die “Arbeit” des Drogenhunds?

Wenn ein Auto erfolgreich auf Drogen untersucht wird, haftet die Polizei nicht für Schäden am Fahrzeug. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Magdeburg die Klage einer Autobesitzerin zurück, deren Sohn bei einer Drogenfahrt erwischt wurde.

Der erwachsene Sohn war mit dem Auto zum Drogeneinkauf gefahren. Hiervon wusste seine Mutter nichts. Die Polizei hielt den Mann an und durchsuchte den Wagen. Der Polizeihund soll bei seiner Arbeit Lackkratzer verursacht und sonst noch so einiges kaputtgebissen haben. Insgesamt betrug der Schaden laut Halterin rund 4.000 Euro.

Allerdings war der Polizeihund auch erfolgreich. Er entdeckte nämlich Marihuana und einen geladenen Revolver.

Das Landgericht Magdeburg hielt der Mutter zwar zu Gute, dass sie von der Straftat ihres Sohnes nichts wusste. Allerdings sei die Durchsuchung als solche rechtmäßig gewesen. Deshalb müsse der Steuerzahler jedenfalls dann nicht für Schäden aufkommen, wenn sich ein Vergehen nachweisen lasse.

Das Landgericht merkt noch an, die Frau könne sich das Geld ja bei ihrem Sohn wiederholen. Dieser sei ihr schadensersatzpflichtig.

Das noch neue Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Betroffene ist gut beraten, erst mal die Urteilsgründe abzuwarten. Denn so lapidar, wie die bislang lediglich vorliegende Pressemitteilung der Justiz Sachsen-Anhalt das Problem abhandelt, ist die Rechtslage beileibe nicht.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 14. Juli 2011, Aktenzeichen 10 O 787/11