Richterkarussell

Es steht nicht im beliebigen Ermessen der Staatsgewalt, sich einen Richter passend zum jeweiligen Strafprozeß auszusuchen. Die Regeln, welcher Richter wann und wofür zuständig ist, sind zwar kleinteilig gestaltet, aber gleichwohl recht knackig. Urteilt ein „falscher“ Richter, wird das Urteil problemlos aufgehoben. Die Prüfung der Besetzung eines Gerichts gehört daher zu den wesentlichen Standardaufgaben eines Strafverteidigers.

Anfang August bin ich nach Hamburg gefahren, um mich dort bei den Richtern der 8. Großen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts persönlich vorzustellen. Es war absehbar, daß wir etwas länger zusammen arbeiten werden. Bereits vorher hatte ich mehrfach mit dem Gericht telefoniert, um den Verfahrensgang abzusprechen. Die Richter waren insbesondere daran interessiert, mit mir über den Inhalt der Anklageschrift zu sprechen.

Der Vorsitzende Richter Dr. T. und B., der Berichterstatter der Kammer, empfingen mich freundlich. Wir haben uns ausführlich über den angeklagten Sachverhalt und die rechtlichen Probleme ausgetauscht und einen vorläufigen Terminplan abgesprochen.

Ich hatte eine Verteidigungsschrift angekündigt. Das erleichterte dem Gericht die Planung. Ein paar der Informationen aus dem Gespräch konnte ich in meiner Arbeit berücksichtigen bzw. verarbeiten. Im September lag die Verteidigungsschrift im eMail-Postfach des Berichterstatters.

Im Oktober wurde mir die Besetzung des Gerichts mitgeteilt. Die Richter Dr. T. und B. waren jedoch nicht auf dem Spielplan. Drei andere Richter sollten nun über meinen Mandanten urteilen. Das wollte ich mir dann einmal genauer anschauen.

Ich hatte nicht den Eindruck, daß das Gericht besonders routiniert auf meinem Antrag auf Einsicht in die Besetzungsunterlagen reagierte. Erst im zweiten Anlauf hatte ich mit diesem Antrag Erfolg. Es nützt niemandem, wenn sich durch so etwas der Spielbeginn um eine Woche verzögert. Ärgerlich, daß genau das dann passierte.

Was sich mir bei der genaueren Ansicht des Geschäfts(verteilungs)plans, der Präsidiumsbeschlüsse und Aktenvermerke dann darbot, erinnerte mich an ein Kirmeskarussell.

Ich fand eine Basis mit drei Richtern, zwei davon hatte ich kennen gelernt; dies war der Stand des Geschäftsplans vom 1. Juni.

Am 1. September rückte ein vierter Richter, noch auf Probe, in die Kammer nach. Mit einer Eilverfügung vom 9. September wurde die stellvertretende Vorsitzende dieser Kammer von der „Richterin am Amtsgericht“ zur „Richterin am Landgericht“ ernannt.

Am 28. September wurde der bisherige Berichterstatter B. zum Oberlandesgericht befördert. Die Kammer war wieder zu dritt. Das waren aber immer noch nicht die Richter, die in der Besetzungsmitteilung genannt waren.

Der Vorsitzende Richter Dr. T. war nicht mit von der Party Partie. Aus der Akte ging hervor, daß er kurzfristig Urlaub beantragt und erhalten hatte. Die stellvertetende Vorsitzende und der Richter auf Probe rückten auf. Auf den dann freigewordenen Platz zog dann eine Richterin nach, aus der Vertretung der Vertretungskammer.

Die eigentliche Vertretung war wegen Terminsüberschneidungen verhindert. Die Vertreterkammer hatte ihre Sitzungstermine teilweise an den Tagen, an denen die Kammer verhandelte, die sie vertreten sollte.

Kann man mir bis hierher noch folgen? Nein? Das kann ich verstehen! Ich habe auch ein paar Tage gebraucht, bis ich das nachvollziehen konnte. Aber es geht noch weiter.

Den Eröffnungsbeschluß, mit dem die Anklage zugelassen wurde, trägt die Unterschrift eines weiteren, bisher noch nicht „aufgetauchten“ Richters. Gar nicht so einfach, dessen Zuständigkeit aus dem Wust von drei Großen Strafkammern zu filtern, deren Besetzung ihrerseits ständig wechselte.

Vom Eingang der Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung waren also insgesamt sechs Richter aktiv an dem Verfahren beteiligt; eine weitere Richterin spielte (intern) noch eine Rolle bei der Frage, wer den Eröffnungsbeschluß unterzeichnen sollte.

Es sei aber alles in Ordnung, hat dann das Gericht auf meine Besetzungsrüge beschlossen. Nachdem das Karussell zum Stillstand gekommen war. Das mag sein.

Ich frage mich nur, welchen Wert die vorbereitenden Gespräche zwischen Gericht und Verteidigung noch haben. Für den Besuch einer Kirmes wäre ich nicht von Berlin nach Hamburg gefahren. Vertrauensbildung geht anders …

… meint der Aushilfsblogger

SPD: Kostenklausel in der Weihnachtspost

Die Art und Weise löst bei Verbraucherschützern Bedenken aus – doch mit genau der Methode vieler Versicherungsgesellschaften erhöht derzeit die SPD in Nordrhein-Westfalen den Beitrag für ihre Mitglieder.

Genossen bekommen in diesen Tagen einen Brief, unterschrieben von Hannelore Kraft, der Landesvorsitzenden und Schatzmeister Norbert Römer: „Für dein Engagement in unserer Partei möchten wir dir ganz herzlich danken“, heißt es anfangs. Doch wer nach dieser üblichen Einleitung den Brief weglegt, versäumt unwissend die viel später folgende, weit interessantere Klausel: „Wenn wir von dir bis zum 31.12.2011 keine Rückmeldung erhalten, werden wir deine monatliche Zahlungen um einen Euro pro Monat erhöhen.”

Sozialdemokratin Anita Schöneberg aus Ennepetal ist verärgert. “Einfach die Erhöhung aufzwingen, das geht nicht!“ Sie ist eine von bislang 2.500 SPD-Mitgliedern, die gegen die Weihnachpost mit finanzieller Bedeutung protestiert haben. Das verlangt die Partei sogar von denen, die nicht einverstanden sind: „Sollte ich dem Erhöhungsvorschlag nicht ausdrücklich widersprechen, gilt die Beitragsanpassung zum 01.01.2012“, wird den Mitgliedern in einem vorgefertigten Antwortschreiben diktiert.

Schon im Versicherungsrecht sei eine derartige Klausel „extrem schwammig“, weiß Lars Gatsche von der Verbraucherzentrale Bundesverband. Im Zivilrecht, das auch zwischen einer politischen Partei und ihrer Basis gilt, sei sie sogar „sehr umstritten“.

Von den 132.000 Mitgliedern in NRW bittet die SPD etwa 80.000 auf diesem Weg zur Kasse, weil sie bei ihnen „Unterzahlung“ vermutet. „Wir haben uns das lange überlegt“, rechtfertigt Landesschatzmeister Norbert Röhmer die Aktion. „Ich glaube, es ist gerechtfertigt zu sagen, wir bitten euch, damit einverstanden zu sein! Wenn ihr damit nicht einverstanden seid, dann teilt uns das bitte mit“. Juristen sehen das wohl anders. (pbd)

Aushilfsblogger

Meine Frau ermahnte mich, die Schuhe abzuputzen, wenn ich anderer Leuts Wohnzimmer betrete.

Da ich die Aufforderungen, die aus dieser Richtung kommen, immer befolge, sollen meine Beiträge, die ich bis zum Jahresende für das law blog schreiben werde, gepflegter ausfallen, als die Artikel, die ich in unserem eigenen Blog veröffentliche. Wer also mehr auf Gepolter steht, darf sich gern in unserer kleinen Kreuzberger Boutique umsehen. In den hiesigen heiligen Hallen werde ich mich an das gewohnt hohe Niveau anzupassen versuchen.

Ich werde ein paar Details aus einem Großverfahren in Hamburg berichten, in dem ich derzeit als Verteidiger engagiert bin. Es gibt dann noch einige Begebenheiten aus dem Moabiter Kriminalgericht (und der Etage darunter), die mir für das law blog geeignet erscheinen. Und wenn dann noch Platz auf dem Server ist, wird sich sicher noch der eine oder andere Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamte bei mir melden, der auch ‚mal erwähnt werden will.

An dieser Stelle bereits möchte ich mich bei Udo Vetter bedanken für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und die Ehre, als Urlaubsvertreter im law blog schreiben zu dürfen. Ich hoffe, ein klein wenig dazu beitragen zu können, daß er gut erholt aus seinen verdienten Ferien zurückkommen kann.

— Es grüßt der Aushilfsblogger

Bitte bleiben Sie am Apparat

Ich verabschiede mich mit dieser Botschaft in den Urlaub. Mit einer Sendepause des law blog ist das allerdings nicht verbunden. Auch diesmal kommt ein Urlaubsvertreter an Bord.

Es ist der Berliner Kollege Carsten R. Hoenig, selbst Strafverteidiger und Blogger. Das wird sicher informativ und unterhaltsam. Ich freue mich jedenfalls sehr, dass Carsten zugesagt hat, dem Publikum auf dieser Seite die Zeit zu vertreiben.

Falls ich mich nicht von unterwegs aus mal melde, bin ich ab dem 2. Januar 2012 wieder selbst auf Sendung. Bevor ich nun an Carsten übergebe, wünsche ich schon mal eine möglichst ruhige Vorweihnachtszeit und frohe Festtage.

Nötigung via Schufa

Der Streit schwelt bereits knapp zwei Jahre. Es geht um Datenverbindungen, die mein Mandant mit seinem Handy aufgerufen haben soll. Er sagt, damit hat er nichts zu tun. Dafür sprechen auch einige Merkwürdigkeiten. Die haben wir der Mobilfunkfirma auch erläutert – und die Zahlung von einigen hundert Euro abgelehnt.

Wie üblich, gab es kein Feedback in der Sache. Außer Textbausteinen nichts gewesen. Das Inkassobüro hat außerdem einige Male “letzte Fristen” gesetzt und Klagen angedroht. Geschehen ist nichts.

Da man wohl selbst nicht recht an die eigenen Forderungen glaubt und den Gang zum Gericht scheut, versuchte man es lieber hinten rum. Mein Mandant kriegte jedenfalls vor kurzem einen Anruf von seiner Bank. Es gebe da ein Problem bei der Verlängerung eines Kredits. Das Problem war ein Schufa-Eintrag, veranlasst von der Mobilfunkfirma.

Mein Mandant informierte sich natürlich erst mal online. Und stellte fest, dass Unternehmen nur unbestrittene Forderungen an die Schufa melden dürfen. Oder solche, über die ein Gericht rechtskräftig geurteilt hat. Mein Mandant schrieb einen entsprechenden Brief ans Inkassobüro und die Mobilfunkfirma. Keine Reaktion. Die Schufa reagierte immerhin auf eine Kopie des Schreibens. Sie vermerkte den Widerspruch gegen die Eintragung.

Nach einige Wochen beauftragte mich mein Mandant Druck zu machen. Inhaltlich konnte ich seinen Ausführungen eigentlich nichts hinzufügen. So wiederholte ich, wie die Sach- und Rechtslage zu bewerten ist. Und verlangte, dass der Eintrag gelöscht wird. Natürlich garniert mit unzweideutiger Ankündigung einer Klage, von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen.

Exakt zum Ablauf der gesetzten Frist wurde der Eintrag jetzt gelöscht. Das zeigt wieder mal, wie manche Firmen das Instrument Schufa mittlerweile handhaben. Als Nötigungsmittel. Da passt ins Bild, dass der Protest des Kunden selbst erst mal geschmeidig ignoriert wird. Erst wenn es ernst wird und sich Anwälte melden, wird die Notbremse gezogen.

Um die Anwaltskosten kommt der Laden allerdings nicht herum. Selbst wenn mein Mandant die vielleicht nicht einklagen will, weil er den Aufwand scheut, gibt es noch eine andere Möglichkeit. Wir rechnen hilfsweise mit den angeblichen Datenkosten auf.

Bargeld – der Staat will’s wissen

Wir träumen zwar von Taschen voller Geld, dabei kann schon ein mehr oder minder mickeriges Bündel Bares Anlass für Ärger sein. Geht der Bürger nämlich auf Reisen, sieht der Staat in ihm nicht nur einen Touristen oder Geschäftsmann – sondern auch einen potentiellen Straftäter. Führt die Reise über die Landesgrenze, gilt für Bargeld und vergleichbare Zahlungsmittel eine Meldepflicht. Und zwar ab 10.000 Euro. Die Nichtbeachtung kann teuer werden, wie jetzt einer meiner Mandanten feststellen darf.

Der Zöllner am Frankfurter Flughafen durchsuchte die Taschen meines Mandanten, der von außerhalb der EU eingeflogen war. Dabei kamen knapp 20.000 Euro Bargeld zu Tage. An sich wäre der Mandant verpflichtet gewesen, das Bargeld schriftlich auf einem speziellen Formular zu deklarieren, bevor er an den Zollschalter tritt. Dafür gibt es am Frankfurter Flughafen und anderen Airports ein spezielles Büro.

Wenn man mehr als 10.000 Euro Bargeld oder vergleichbare Zahlungsmittel aus einem anderen EU-Land mitbringt, reicht es übrigens aus, einen “roten Ausgang” zu nehmen und den Zollbeamten mündlich über das Geld zu informieren.

Immerhin ergab sich gegen meinen Mandanten nicht der Verdacht, dass sein Geld einen kriminellen Hintergrund hat. Ansonsten kann der Zoll die Summe nämlich gleich mal für ein paar Tage einbehalten, damit weitere Ermittlungen möglich sind.

Die Erleichterung schlug für meinen Mandanten aber doch noch in gelindes Entsetzen um. Er hat nämlich mittlerweile Post vom Hauptzollamt Darmstadt bekommen. Die Behörde hat gegen ihn ein Verfahren eingeleitet und kündigt an, ein Bußgeld zu verhängen.

Auch wenn mein Mandant wohl nur fahrlässig gehandelt habe, denke man an 2.500 Euro Bußgeld. Offenbar ist das Amt sogar der Meinung, die Summe sei besonders sozial. Denn der Sachbearbeiter betont, Zuwiderhandlungen könnten immerhin mit einer Strafe bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Mal sehen, ob wir auf einen Richter treffen, der zwischen möglichem Vergehen (auch da haben wir noch was in petto) und Sühne die Schere nicht ganz so weit klaffen lässt. Einen kleinen Lichtblick gibt es schon mal: Die Rechtsschutzversicherung übernimmt den Fall.

Auf der formellen Schiene

Es ging um abgekürzte Ladungsfristen, mögliche Zustellungsfehler und die Frage, ob man einen eilig anberaumten Termin nicht aus guten Gründen um ein paar Wochen verschiebt. Also etwas, was man sehr gut telefonisch besprechen kann – und wegen der Kürze der Zeit vielleicht auch muss.

Ich rief bei der Geschäftsstelle des Gerichts an und bat darum, mich mit der  Richterin zu verbinden, die ich bislang gar nicht kenne. Das war aber nicht möglich, weil, so die Auskunft der Mitarbeiterin, “die Vorsitzende spontan keine Telefonate entgegennimmt”. Möglicherweise rufe sie aber zurück. Die Betonung lag auf möglicherweise.

Ich versuchte also meine Chancen zu erhöhen, indem ich der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle in kurzen Worten sagte, um was es ging. Außerdem bat ich um Rückruf.

Heute meldete sich dann wieder die Geschäftsstelle und ließ folgendes ausrichten:

Die Richterin möchte vorher genau per Fax wissen, was was Sie von ihr wollen, bevor sie zurückruft.

Das Fax habe ich dann auch gern diktiert. In Form eindeutiger Anträge, verbunden mit einer schönen Begründung.  Wir sind jetzt also auf der formellen Schiene. Damit hat sich ein eventueller Rückruf der Richterin nun eigentlich auch erledigt. Aber vielleicht war das ja das Ziel. 

Keine Coke im Knast

In den Besuchertrakten der meisten Gefängnisse gibt es Warenautomaten. Dort können Besucher für sich und “ihren” Gefangenen Getränke und Süßigkeiten, mitunter sogar Eiscreme und heiße Würstchen ziehen. Unverzichtbar sind natürlich Zigaretten-, Tabak- und Blättchenautomaten.

Zwischen fünf und zehn Euro dürfen Besucher anlegen. Das gilt auch für Verteidiger, weshalb ich stets ein paar Euro Klimpergeld parat habe, um das Gespräch mit dem Mandanten angenehmer zu gestalten. (Und das, obwohl es keine steuertauglichen Quittungen gibt.) Angenehm für die Gefangenen: Zumindest Rauchwaren dürfen sie überall auch mit in ihre Zelle nehmen.

Gestern habe ich in Düsseldorf einen frisch inhaftierten Mandanten besucht, bei dem das Taschengeld, welches ihm seine Verwandten überwiesen haben, noch nicht auf dem Hauskonto angekommen ist. Er hatte mir sogar einen Brief geschickt, dass er es ohne Zigaretten einfach nicht mehr aushält. Ich sollte ihm unbedingt ein Päckchen ziehen, wenn ich vorbei komme. Es war interessanterweise ein sehr kurzes Gespräch, obwohl wir viel zu bereden hatten. Den Mandanten trieb der Schmacht unübersehbar zurück in seinen Haftraum; im Besuchertrakt herrscht Rauchverbot. 

Aber ich wollte eigentlich was anderes erzählen. In der Gießener Haftanstalt, in der ich heute mal wieder war, muss sich Gravierendes zugetragen haben. Am Getränkeautomaten gibt es seit neuestem nur noch Sprite und Bonaqua. Die Ausgabeschächte für Coke, Coke light und Fanta sind mit drehbaren Stahlstreben verrammelt und für Normalkunden tabu.

Ein Schild belehrt, es seien nur noch farblose Getränke in durchsichtigen Verpackungen zugelassen. Nur “Bedienstete und sonstige Mitarbeiter der JVA” dürften sich Coke, Coke light oder Fanta ziehen.

Mein Mandant wusste leider nicht, wie es zu dieser Einschränkung gekommen ist. Ich habe einen Mitarbeiter gefragt, aber der wollte nicht so recht raus mit der Sprache. Es bleibt also Platz für Spekulationen. Am naheliegendsten ist der mehr oder weniger geniale Versuch eines Häftlings, nach dem Besuch etwas in der vermeintlich harmlosen, wenn auch trüben Cola in die Zelle zu schmuggeln. Um das zu verhindern, würde es aber auch reichen, die Mitnahme von Flaschen aus der Besuchsabteilung zu untersagen.

Nach dem Besuch bleibt also ein Rätsel. Aber auch eine Gewissheit. Sprite ist bäh. Ich hoffe deshalb, dass das Gießener Beispiel keine Schule macht.

Nachtrag: Spiegel online hat sich des Themas angenommen und bei der hessischen Justiz nachgefragt. Danach gilt seit Januar 2011 eine Anordnung des hessischen Justizministeriums, das befürchtet, in trüben Flüssigkeiten könnten Drogen oder Gegenstände geschmuggelt werden. Auch wenn es dann wohl keine Geschichte wird, danke an SpOn für die Aufklärung. 

Gericht erklärt uns, wie man sparsam druckt

Soll noch einer sagen, der Justiz ist das körperliche Wohlbefinden von Pflichtverteidigern egal. Nein, sie kümmert sich – und zahlt auch noch dafür. So erhalten zwei Rechtsanwälte jetzt jeweils 3.875 Euro dafür, dass jeder 43.307 Seiten ausgedruckt hat. Bei den Ausdrucken handelte sich um Teile einer Gerichtsakte, die den Verteidigern auf einer CD zur Verfügung gestellt wurden.

Insgesamt 81.900 Telefonate hatten Ermittler in einem Strafverfahren übersetzen lassen. Diese Übersetzungen wurden auf eine CD gebrannt und den Pflichtverteidigern zur Verfügung gestellt. Die Anwälte hatten keine Lust, sich das alles am Bildschirm anzusehen. Sie druckten jeweils die 43.307 Seiten aus. Hierfür wollte jeder die üblichen Kopierkosten erstattet haben. Das sind jeweils 50 Cent für die ersten 50 Seiten und 15 Cent für jede weitere.

Insgesamt kam jeder der Anwälte auf einen Betrag von 7.750 Euro. Die Staatskasse wollte zuerst gar nichts zahlen. Die zuständige Rechtspflegerin war nämlich der Meinung, dass die Pflichtverteidiger sich die Unterlagen auch am Computer hätten ansehen können.

Dem schließt sich das Oberlandesgericht Celle nicht an. Es hält die Lektüre von 43.307 Seiten am Bildschirm für unzumutbar. Aus der Begründung:

Zwar ist der Landeskasse zuzugeben, dass in immer mehr Bereichen des beruflichen Lebens – auch in der Justiz – das Bearbeiten von Akten und Lesen von Texten ausschließlich am Bildschirm erfolgt.

Wenn aber Strafverteidiger es zur sachgemäßen Bearbeitung einer – wie hier – umfangreichen und schwierigen Strafsache für erforderlich halten, die Kurzübersetzungen überwachter Telefonate in Papierform vorliegen zu haben, so ist dies jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden, weit überdurchschnittlichen Umfang von insgesamt 43.307 Seiten auch aus Sicht eines verständigen Dritten nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.

Letztendlich muss bei Strafverteidigern ausgeschlossen werden, dass sie hinsichtlich des ihnen zur Verfügung stehenden Aktenmaterials im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft und dem Gericht benachteiligt werden. 

Allerdings will das Oberlandesgericht Celle nur die Hälfte der Kosten erstatten. Es mutet den Anwälten, die nur auf Papier lesen wollen, eine andere Komfortbeeinträchtigung zu. Die Unterlagen, so das Gericht, hätten auch “2 in 1” gedruckt werden können, das heißt “jeweils zwei Seiten um die Hälfte verkleinert im Querformat auf ein Blatt gedruckt”.

Die Richter haben nach eigenem Bekunden den Test gemacht und sind zum Ergebnis gekommen, dass “ein Lesen der Textdateien auch in einem um die Hälfte verkleinerten Format unschwer möglich und daher zumutbar gewesen wäre”.

Ich begrüße natürlich anwaltsfreundliche Entscheidungen. Aber das bloße Abnicken einer wahren Druckorgie ist mir dann doch etwas suspekt. Mir erschließt sich schon nicht, wieso das Lesen derartiger Mengen Papier angenehmer sein soll als die Lektüre am Bildschirm. Wenn der Anwalt einen privaten Auftraggeber hat, der das gerne bezahlt, ist da ja o.k. Aber hier handelt es sich überdies um Pflichtverteidiger, deren Honorar der Steuerzahler vorschießt (und oft endgültig zahlt, wenn beim Beschuldigten nichts zu holen ist).

Da wäre ein wenig Zurückhaltung vielleicht ganz angebracht.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28. November 2011, Aktenzeichen 1 Ws 415/11

90 Millionen suchen einen Käufer

Während am Amtsgericht München angeblich eine Klagewelle von Filesharing-Abmahnern anrollt, scheinen andere Rechteinhaber weniger an die rentable Durchsetzbarkeit ihrer “Forderungen” zu glauben. Die Abmahnkanzlei Urmann + Collegen bietet auf der Kanzleihomepage jetzt angebliche Abmahnfälle im Wert von ca. 90 Milionen Euro zum Kauf an. Die Forderungen sollen im Rahmen einer Auktion an den Mann gebracht werden.

U + C spricht wohl Inkassobüros an, die die dann ihrerseits ihr Glück beim Geldeintreiben versuchen können. Dabei betonen die Regensburger Anwälte, dass sie die Forderungen nicht selbst verkaufen. Sie würden vielmehr im Kundenauftrag tätig.

Bieter sollen erst eine Kaution von 5.000 Euro hinterlegen und eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben, bevor sie Näheres erfahren. Allerdings verraten die Anwälte in ihren Versteigerungsbedingungen in groben Zügen, was die Käufer erwartet:

Es handelt sich überwiegend um Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet aus dem Bereich „adult entertainment“.

Es gehen also vorwiegend vermeintliche Ansprüche aus Pornoabmahnungen auf den Markt. Da allenfalls unverjährte Forderungen etwas einbringen werden, stammen die Ansprüche vermutlich aus den Jahren 2009 bis 2011. Das macht ein Abmahnvolumen von 30 Millionen Euro pro Jahr. Und das alleine bei Pornos, die nur eines von mehreren Segmenten auf dem Filesharing-Abmahnmarkt bilden.

Hinzugezählt werden müssen noch die Abmahnungen, die freiwillig bezahlt wurden. In der Branche rechnet man mit einer Zahlerquote von 15 bis 30 %. Satte Werte also, zumal für eine einzige Anwaltkanzlei. Aber auch quasi nebenbei der Beweis, dass man in Deutschland mit Fug und Recht von einer Abmahnindustrie sprechen kann. 

Mit ihrer Ankündigung zeigen die Anwälte aber auch, dass zumindest die eigenen Mandanten wohl nicht so recht daran glauben, was in den Abmahnungen steht. Dass, ich fasse zusammen, die Forderungen glasklar sind und es keinen Zweifel daran gibt, dass der Abgemahnte vor Gericht verlieren wird. Dementsprechend wird dann auch gebetsmühlenartig mit sofortigen Klagen gedroht, wenn das Geld nicht überwiesen wird.

Nun scheuen die Abmahner aber den angeblich so risikolosen Weg vors Gericht und verramschen ihre Ansprüche. Sie werden ihre Gründe haben.

Bericht auf heise online

Killer-Becher

Schon des öfteren (Beitrag 1, Beitrag 2) habe ich dargelegt, dass Staatsanwälte und Strafrichter in durchaus alltäglichen Fällen ein Faible dafür haben, aus einem Werkzeug ein „gefährliches Werkzeug“ zu machen. Einfach, weil das Delikt dann halt nicht mehr die einfache Körpverletzung ist, sondern eine gefährliche. Klingt spannender – und auch die Strafe ist höher. Mindestens sechs Monate Gefängnis bringt eine gefährliche Körperverletzung ein.

Obwohl die Obergerichte die Fantasie an der juristischen Basis immer wieder bremsen, ist der Elan in dieser Richtung ungebrochen. Auch im Norden Deutschlands. Dort hat das Amtsgericht Hamburg heute den Katalog gefährlicher Werkzeuge auf bemerkenswerte Art und Weise erweitert – um den Getränke-Plastikbecher.

Angeklagt war ein Mann, der als „Becherwerfer“ im Fußball-Bundesligaspiel zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Schalke 04 für Schlagzeilen gesorgt hatte. Der Betreffende soll leicht angetrunken gewesen sein, als er am 1. April gegen Ende des Spiels mit einem jedenfalls zum Teil gefüllten Plastikbecher nach dem Linienrichter warf. Der Schiri wurde im Nacken getroffen und ging leicht benommen zu Boden. Er litt später an Kopf- und Nackenschmerzen.

Man wird gespannt sein zu erfahren, wie der Richter ausgerechnet einen Plastikbecher als gefährliches Werkzeug einsortiert. Als gefährlich gilt dem Juristen ein Werkzeug dann, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die Plastikbecher, die ich kenne, klatschen vielleicht gegen den Kopf, es tut bei entsprechender Füllung weh, das war es dann aber auch. Ich wage deshalb die Prognose, dass der Plastikbecher aus der Liste der gefährlichen Werkzeuge schamhaft wieder gestrichen werden muss, wenn der Prozess in die zweite Halbzeit geht.

Allerdings besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass es gar nicht so weit kommt. Interessanterweise hat das Amtsgericht Hamburg zwar die gefährliche Körperverletzung bejaht, aber nicht die vom Gesetz geforderte Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt. Sondern es hat – mit welchem Kniff auch immer – auf eine nicht nur vom Gesetz nicht vorgesehene, sondern auch noch recht milde Geldstrafe von 150 Tagessätzen erkannt – und diese sogar noch als Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgestaltet. Das heißt, die Geldstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Begeht der Angeklagte innerhalb von zwei Jahren keine neue Straftat, muss er die Geldstrafe nicht zahlen.

Besondere Umstände führten zur Zurückhaltung des Gerichts. So führte der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, mit dem Angeklagten habe kein gewaltbereiter Hooligan, sondern ein bislang unbescholtener Familienvater vor Gericht gestanden. Es sei zwar eine feige Tat gewesen, den Linienrichter mit dem Becherwurf von hinten anzugreifen. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass es sich um ein kurzfristiges situatives Versagen im alkoholisierten Zustand gehandelt habe.

Das Gericht habe bei der Suche nach der angemessenen Sanktion insbesondere auch die dem Angeklagten drohenden zivilrechtlichen Folgen seiner Tat berücksichtigt. So habe der FC St. Pauli eine Schadensersatzforderung in einer Größenordnung von EUR 400.000 gegen den Angeklagten angekündigt.

Damit wäre der Mann dann allerdings wirklich sehr hart bestraft.

Pressemitteilung des Amtsgerichts Hamburg

Hubschrauber im Parkverbot

Wer vom Fernsehen als einer der “zehn verrücktesten Deutschen” gezeigt wird, kann unter Umständen Schmerzensgeld verlangen. Aber auch nur einen relativ geringen Betrag von 400 Euro – weil ein bisschen was ist an der Sache ja möglicherweise dran. So jedenfalls sieht es das Amtsgericht Köln im Fall eines Mannes, der ein ganzes Ordnungsamt ersetzt und schon tausende Bürger wegen Verkehrsverstößen in seiner Heimatstadt im Harz angezeigt hat.

Damit schaffte es der bekennende Oberlehrer immerhin auf Platz 8 der RTL-Sendung über die zehn verrücktesten Deutschen. Dabei wurde er als ausgemachter Unsymph dargestellt; Mitbürger äußerten sich extrem abfällig über den Dauer-Anzeigenschreiber. Außerdem hatte RTL noch eine ehemalige Pornodarstellerin zu einem Kommentar bewogen: “Er hat 20.000 Menschen geschadet, ich glaub das macht ihn geil.”

Innerlich tief verletzt zog der selbsternannte Ordnungshüter vors Amtsgericht Köln. Dort bekam er teilweise recht, denn der Richter erkannte in Aufmachung und Inhalt des Beitrags eine unzulässige Schmähkritik. Die verlangten 4.000 Euro Schmerzensgeld hielt das Amtsgericht aber für überzogen:

Bei der Frage der Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist entscheidend auch das eigene Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. Dieser präsentiert sich auch in den Medien als selbsternannter Ordnungshüter, welcher unstreitig eine enorme Anzahl von Anzeigen verfasst hat. Wie die Filmaufnahmen zeigen, tritt er belehrend gegenüber Mitbürgern auf und äußert sich in schroffer Weise zu dem von ihm für festgestellt gehaltenen Verkehrsverstößen. Ohne dazu von irgendjemandem berufen worden zu sein, nimmt der Kläger in enormen Ausmaß Aufgaben der Ordnungsbehörden war und präsentiert dieses Gebaren in den Medien.

Selbst wenn er den Vorgang um den Rettungshubschrauber nur scherzhaft gemeint haben will oder gar nicht als Anzeige verstanden wissen wollte, so entzündet sich auch an derartigem Handeln verständliche Kritik der Allgemeinheit. Das Gesamtverhalten rechtfertigt auch scharfe Kritik und führt zu verständlichen Unmutsbekundungen.

Wegen des erwähnten Rettungshubschraubers war über den Kläger bundesweit berichtet worden. Der Harzer Freizeitpolizist soll den Piloten des Hubschraubers angezeigt haben, weil dieser sein Fluggerät während eines Rettungseinsatzes im Parkverbot landete. Allerdings behauptete der Kläger später, zumindest diese Anzeige sei nicht ganz ernst gemeint gewesen.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 16. November 2011, Aktenzeichen 123 C 260/11