Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste die Frage klären, ob eine Toilette ein Arbeitsplatz sein kann und von der Steuer abgesetzt werden darf. Ein Steuerprüfer, selbst beim Finanzamt angestellt, wollte nicht nur sein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Vielmehr wollte er auch die Renovierungskosten für sein Klo.
Um den Anspruch zu begründen, legte er dem Gericht ein “Toilettentagebuch” vor. Darin führte er auf, wie oft er täglich das stille Örtchen aufsucht (9 bis 10 mal am Tag) und wie oft das Bedürfnis während seiner Heimarbeit entsteht (8 bis 9 mal). Dementsprechend wollte der Kläger den Löwenanteil der Renovierungskosten von der Steuer absetzen.
Selbst die detaillierte Aufstellung überzeugte das Finanzgericht nicht. Die Richter kamen schon zum Ergebnis, dass der Kläger überhaupt nicht schwerpunktmäßig von zu Hause aus arbeitet. Er hatte nämlich auch viele Prüftermine außerhalb. Außerdem sei sein Hauptarbeitsplatz noch immer im Finanzamt, auch wenn er auch Arbeit von zu Hause aus erledigen könne.
Aber unabhängig davon sei eine Toilette jedenfalls nicht Teil des Arbeitsplatzes, befanden die Richter. Nach den gültigen Regeln des Steuerrechts seien sonstige außerhalb des Arbeitszimmers nicht abzugsfähig, daran ändere auch die akribische Buchführung nichts (Aktenzeichen 9 K 2096/12).