Übelkeit am Rand der Autobahn

Wer es versäumt, bei einem Stopp auf der Autobahn sofort ein Warndreieck aufzustellen, haftet für mindestens 50 % des Schadens bei einem Auffahrunfall. Das gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch dann, wenn der Lenker des auffahrenden Fahrzeugs selbst unaufmerksam war.

Ein Lkw-Fahrer hatte seinen Sattelzug am Rande der Autobahn angehalten, weil ihm schlecht war. Einen Seitenstreifen gibt es an der Stelle nicht. Das Fahrzeug ragte noch deutlich in die Fahrbahn. Ein Warndreieck stellte der Fahrer nicht auf. Er schaltete aber das Warnblinklicht ein. Von hinten kam ein weiterer Lkw, dessen Fahrer zwar ausweichen konnte, wegen Unachtsamkeit aber das abgestellte Fahrzeug noch streifte. Es entstand ein Sachschaden von knapp 30.000 Euro.

Laut Gericht muss der Lenker eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dazu gehört insbesondere auch, ein Warndreieck aufzustellen. Auf die Frage, ob der Lkw-Fahrer wegen seiner Übelkeit zunächst einfach so halten durfte (Notstopp), kam es in diesem Fall nicht an. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Mann nämlich erst mal sein Fahrzeug gereinigt, nachdem er sich übergeben hatte. Vor der Reinigung hätte er aber in jedem Fall das Warndreieck aufstellen müssen.

Bei diesen Umständen hält es das Oberlandesgericht für angemessen, dass jede Seite nur 50 % ihres Schadens bezahlt bekommt (26 U 12/13).