Richterliche Aufklärung

Auf dem Gebiet der Sexualaufklärung ist der Bundesgerichshof eher selten tätig. Nun haben die Richter allerdings einige wichtige Worte für alle Heten im fortpflanzungsfähigen Alter gesagt, die es nicht unbedingt auf eine Elternschaft ankommen lassen wollen. Das will ich dann auch unbedingt weitergeben.

In dem Prozess ging es um eine Frau, die schwanger geworden war. Allerdings nicht von ihrem Angetrauten, sondern während der Affäre mit einem anderen Mann. Nach mehr als zwei Jahren focht die Frau die Vaterschaft ihres Ehemannes an, da sich herausgestellt hatte, dass dieser nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Ehemann war aber nicht dazu bereit, auf seine gesetzliche Vaterrolle zu verzichten.

Die Ehefrau machte geltend, sie habe erst lange nach der Affäre erfahren, dass der andere Mann tatsächlich der Vater ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, befindet der Bundesgerichtshof. Schon der Umstand, dass sie wissentlich Geschlechtsverkehr mit einem Dritten hatte, führe zum erforderlichen Wissen und setze die zweijährige Anfechtungsfrist in Gang.

Dagegen führte die Frau ins Feld, sie habe Kondome verwendet. Aber auch das führt nach Auffassung der Richter nicht dazu, dass sie sich in gutem Glauben wiegen konnte. Denn, so die Richter:

Insoweit hat der Senat bereits darauf hingewiesen, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisverhütung mit Kondomen deutlich geringer sei als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der „Pille“. Er hat darauf Bezug genommen, dass nach dem sogenannten „Pearl-Index“ bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen 2 bis 12 von 100 Frauen innerhalb eines Jahres schwanger werden gegenüber der deutlich höheren Sicherheit bei Einnahme der „Pille“. Zwar könne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko müsse aber zum Allgemeinwissen gezählt werden.

Dabei versagen laut dem Gericht aber keineswegs die Kondomhersteller, sondern die Nutzer im Eifer des Gefechts. In dem Urteil heißt es:

Das Versagensrisiko von Kondomen liegt im Wesentlichen in der fehlerhaften Anwendung begründet.

Kann man wahrscheinlich gar nicht oft genug sagen, noch dazu kurz vor Karneval.