Ein Lehrer auf Probe kann entlassen werden, wenn er über soziale Netzwerke mit einer 16-jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Der 40jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen. Schließlich offenbarte er dem Mädchen, er wolle mit ihr schlafen. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.
Das Verwaltungsgericht Aachen sieht das anders. Ein Lehrer, der – gleich ob körperlich oder verbal – sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe somit den Kernbereich der Dienstpflichten und rechtfertige selbst bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung (1 K 2155/13).