Eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss neben der Postadresse auch eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten. Zumindest nach Auffassung des Landgerichts Bochum, das in einem Wettbewerbsprozess Anfang August so entschieden hat.
Zwar steht im Gesetz nicht ausdrücklich, dass Telefon, E-Mail-Adresse und Faxnummer genannt werden müssen. Allerdings sieht die amtliche Musterwiderrufsbelehrung diese Angaben zumindest vor. Das Landgericht zitiert aus der Regelung, wonach folgende Angaben in den Text eingefügt werden sollen: Name, Anschrift und – „soweit verfügbar“ – Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Dem entnimmt das Landgericht Bochum, dass sämtliche Angaben Pflicht sind – jedenfalls sofern die betreffende Firma einen Faxanschluss und eine E-Mail-Adresse hat. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, dem Verbraucher einen Widerruf möglichst einfach zu machen. Dementsprechend sei es auch erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung die verschiedenen Kontaktmöglichkeiten aufgezählt werden.
Für Verbraucher kann das Urteil wichtig sein, wenn sie auch nach Ablauf des Widerrufsrechts aus ihrem Vertrag raus wollen. Fehlt auch nur eine notwendige Angabe, ist die Widerrufsbelehrung möglicherweise unwirksam. Mit der Folge, dass sich die Widerrufsfrist drastisch verlängert (Aktenzeichen I-13 O 102/14).