In den Untiefen des privaten Krankenversicherungsrechts musste das Amtsgericht München bei einem Prozess waten. Am Ende hieß es, Patient gesund – aber teilweise auf eigene Kosten.
Es ging um eine bedauernswerte Entwicklung, die der altersbedingte Verfall des Menschen mit sich bringt. Die sogenannte Alterssichtigkeit. Die Apotheken-Umschau, nach Beobachtungen in meinem Bekanntenkreis ohnehin Pflichtlektüre für alle ab 45, fasst die unvermeidliche Problematik schön zusammen. Wenn man die Lesebrille rausholt und das mal liest, wundert es einen nicht, dass ein Kläger die Lesebrille nicht mehr rausholen wollte.
Der gute Mann nutzte nämlich eine ohnehin notwendige Augenoperation, um sich je eine torische Multifokallinse einsetzen zu lassen. Stückpreis 963 Euro. Das Tolle: Die Linse linderte nicht nur seinen Grauen Star und eine Hornhautverkrümmung. Sondern das kleine Teil beseitigte auch gleich die Alterssichtigkeit mit.
Hurra, möchte man da rufen. Aber die Krankenversicherung stimmte nicht ein. Sie wollte nur die Kosten für eine Monofokallinse übernehmen, die deutlich weniger kostet, aber nichts an der Alterssichtigkeit ändert. Das Amtsgericht München entschied sich für einen Mittelweg und erklärte immerhin eine torische Intraokularlinse für angemessen, die aber immer noch deutlich billiger ist als die so super wirkende torische Multifokallinse.
Der Grund ist laut dem Gericht ganz einfach. Also rein juristisch gesehen. Weil praktisch jeder im Alter schlechter sieht, ist die abnehmende Sehkraft was ganz Normales. Von einer „Krankheit“ könne man also nicht sprechen. Deshalb sei eine Heilung auch nicht „medizinisch notwendig“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Das Urteil wurde mittlerweile rechtskräftig (Aktenzeichen 121 C 27553/12).