Wenn’s kracht, hilft die Dashcam nicht

Dieses Urteil wird Betreiber von Dashcams nicht freuen. Zumindest dann nicht, wenn sie die Kamera im Auto laufen lassen, um bei einem Verkehrsunfall ein Beweismittel zu haben. Das Landgericht Heilbronn hält Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess nämlich für unverwertbar. Das ergibt sich aus einem Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2015.

Ein Autofahrer soll einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen haben. Ob das tatsächlich der Fall war, klärte das Amtsgericht Besigheim in einer Beweisaufnahme. So wurde auch ein Sachverständiger angehört. Allerdings weigerte sich das Gericht, eine vom Betroffenen vorgelegte Dashcam-Aufnahme in HD zu verwerten. Zu Recht, wie nun das Landgericht Heilbronn bestätigt.

Die Richter bejahen zwar ein grundsätzliches Interesse jedes Betroffenen, dass im Zivilprozess alle vefügbaren Beweismittel genutzt werden. Das gelte aber dann nicht mehr, wenn andere Interessen vorgehen. Dashcams verletzen laut dem Gericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die lückenlose, für Passanten nicht erkennbare Aufzeichnung des gesamten Straßenverkehrs sei vergleichbar mit der verdachtslosen Überwachung von Hauseingängen. Oder der Videokontrolle von Arbeitnehmern. Auch hier setze die Rechtsprechung enge Grenzen. Die Situation sei für Passanten vergleichbar. Außerdem sieht das Gericht Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen das Kunsturheberrechtsgesetz.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Dashcams mit dem Urteil „verboten“ sind. Vielmehr geht es nur um die Frage, ob Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen sind (Aktenzeichen I 3 S 19/14).

Älterer Beitrag zum Thema / ARAG-Kolumne über Dashcams