„Geständige Einlassung“

Heute begann vor dem Landgericht Verden der Prozess gegen den früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Lange gedauert hat der Auftakt nicht, wie Spiegel Online berichtet. Es gibt wohl Streit darüber, ob das Verfahren gegen eine Geldauflage einstellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft fährt hier laut den Berichten einen Verweigerungskurs.

Dabei hatte schon das Landgericht Verden, vor dem der Fall wegen seiner „besonderen Bedeutung“ verhandelt wird, im Vorfeld darauf hingewiesen, dass die Sache eine abgewogene Betrachtung verdient. Selbst für den Fall, dass man Straftaten nachweisen könne, halte sich die Zahl der Fälle doch eher im unteren Bereich und es sei keine sonderlich hohe Strafe zu erwarten. Das klingt nicht so, als wäre mit dem Gericht eine Einstellung nicht zu machen.

Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft Hannover von Edathy hierfür ein Schuldbekenntnis zu erwarten. Der zuständige Anklagevertreter soll heute eine „geständige Einlassung“ von Edathy gefordert haben. Das ist nichts Ungewöhnliches, sondern ein Reflex, dem Anklagevertreter leider gerne folgen. Die Karten auf den Tisch legen, Reue zeigen – das wird häufig zur Bedingung für eine Einstellung gemacht.

Allerdings muss man festhalten: Das Gesetz kennt diese Verknüpfung nicht. Eine Einstellung nach § 153a Strafprozessordnung setzt lediglich voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und eine (Geld-)Auflage geeignet ist, das Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schuld des Angeklagten wird aber nach Aktenlage bewertet. Ein Geständnis oder gar Reue sind hierfür keine Voraussetzung. Wer als Staatsanwalt aber genau das verlangt und sozusagen ein zusätzliches Kriterium schafft, setzt sich auch ein bisschen über das Gesetz hinweg.