Ich kann mich als damaliger Berufsanfänger noch erinnern, wie Mitte der Neunziger die Welt unterging. Als Anwälte plötzlich fast genau so ungeniert werben durften wie Firmen und Handwerker. Wobei die Betonung auf fast liegt. Denn jedenfalls die sogenannte „Schockwerbung“, wie sie die Modefirma Benetton salonfähig gemacht hat, bleibt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht Anwälten untersagt…
… und damit ihren Kunden erspart. Ein Anwalt wollte seine Werbetassen mal nicht mit dem Kanzleilogo oder einem mehr oder weniger flotten Spruch („Bei Rechtsfragen sind wir die Richtigen“) bedrucken. Sondern mit durchaus krassen Motiven. Etwa einer Frau, die sich eine Pistole an den Kopf hält. Daneben sollte stehen: „Nicht verzagen Rechtsanwalt R. fragen.“
Eine andere Werbeidee für eine Kaffeetasse war das Bild einer Frau, die von einem Mann geschlagen wird. „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“, sollte auf der Tasse stehen.
Geht alles nicht, so das Bundesverfassungsgericht. Das ergebe sich aus dem Sachlichkeitsgebot in der Berufsordnung, das ausdrücklich auch für die Reklame von Anwälten gilt. Das Gericht hat keine Bedenken, dass im Interesse der Menschen, die einen Anwalt suchen, besondere Vorschriften gelten. Die Rolle des Anwalts als „Organ der Rechtspflege“ erfordert wohl entsprechende Zurückhaltung.
Das abschließende Wort über Schockwerbung durch Anwälte ist allerdings womöglich noch nicht gesprochen. Die Verfassungsbeschwerde scheiterte nämlich auch daran, dass dem Gericht die Antragsbegründung zu dürftig war (Aktenzeichen 1 BvR 3362/14).