3.000 Euro Geldstrafe soll ein Rechtsanwalt zahlen. Er hatte eine Amtsanwältin als „Schmalspurjuristin“ bezeichnet, die nicht in der Lage sei, auf der Klaviatur des Rechts zu klimpern.
Tatsächlich müssen Amtsanwälte im Gegensatz zu „richtigen“ Staatsanwälten in den meisten Bundesländern nicht für das Richteramt befähigt sein. Deshalb sind sie auch „nur“ für kleinere Delikte zuständig.
Das Amtsgericht Limburg sah in der Äußerung des Anwalts aber nicht nur eine Tatsachenbeschreibung. So wollte der Jurist seine Äußerung gern verstanden wissen. Es sei nach den Umständen deutlich, dass es der Anwalt sein Gegenüber diffamieren wollte. Das reicht für eine Strafbarkeit nach deutschem Recht.
Auslöser des Streits war ein Einstellungsbeschluss, mit dem die Amtsanwältin eine Strafanzeige des Anwalts in eigener Sache ad acta gelegt hatte.
Der Anwalt lehnte es ab, sich bei der Amtsanwältin zu entschuldigen. In diesem Fall wäre das Gericht bereit gewesen, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen.
Stattdessen hofft der Jurist auf mehr Glück in der nächsten Instanz.