Was zum Schmunzeln hatten die Richter am Bundesgerichtshof ganz sicher, als sie die Revision mit dem Aktenzeichen 2 StR 414/14 prüften.
Beim Angeklagten war ein Totschläger gefunden worden. Hierzu heißt es im Urteil:
Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet.
Beim Angeklagten waren auch halbautomatische Waffen, Munition und Sprengstoffe gefunden worden. Das wird seine Glaubwürdigkeit bezüglich des Totschlägers nicht erhöht haben.