Es gibt durchaus großzügige Menschen. Wie etwa einen vermögenden Mann aus Nordrhein-Westfalen, der seiner Haushaltshilfe eine Visakarte „zur freien Nutzung“ für eigene Zwecke zur Verfügung stellte. Monatlicher Verfügungsrahmen: 5.000 Euro.
Die Haushaltshilfe nutzte diese Kreditkarte auch nach dem Tod des Mannes und hob noch knapp 5.000 Euro ab. Die Erben des Mannes waren weniger großzügig und überdies höchst erzürnt. Sie zeigten die Frau wegen Untreue an.
Während die Frau vom Amts- und Landgericht verurteilte wurde, konnte das Oberlandesgericht Hamm als letzte Instanz keine Strafbarkeit erkennen. Eine Untreue (§ 266 StGB) setze eine „Vermögensbetreuungspflicht“ voraus. Hier habe sich die Frau aber gerade nicht um die Vermögensinteressen ihres früheren Arbeitgebers kümmern müssen, heißt es recht trocken in dem Urteil:
Inhalt der Vereinbarung mit dem Verstorbenen war gerade nicht eine Fürsorge für dessen Vermögensinteressen, sondern gerade dessen Vermögensminderung bis zur Höhe des Kreditkartenlimits von 5.000 Euro je Monat.
Der Fall läge natürlich komplett anders, wenn die Haushaltshilfe mit der Kreditkarte für den Haushalt des Mannes hätte einkaufen müssen. So aber hätten die Erben nach dem Tod die Nutzung der Kreditkarte erst mal untersagen müssen. Das haben sie aber zunächst nicht gemacht (Aktenzeichen 1 RVs 15/15).