Blitzer: Juristisch riskantes Outsourcing

Bei angeblichen Tempoverstößen lohnt es sich durchaus, das Augenmerk mal auf eine Frage zu richten, die sich nicht unbedingt in den Vordergrund drängt: Wer hat eigentlich die Messdaten ausgewertet?

Es kommt anscheinend immer öfter vor, dass die Polizei sich diese Arbeit nicht mehr macht. Sondern die Auswertung gleich als Dienstleistung einkauft, in der Regel wohl vom Hersteller der Blitzer. Allerdings ist die Auswertung von Ermittlungsergebnissen eine hoheitliche Aufgabe. Sie kann, ebenso wie die Messung selbst, nicht einfach so auf Private übertragen werden.

Im Zweifel kann diese Praxis dazu führen, dass die Messergebnisse unverwertbar sind. Ein Freispruch ist dann schon mal die Folge, wie zum Beispiel in aktuellen Urteilen des Amtsgerichts Kassel und des Amtsgerichts Parchim. Über das Urteil aus Parchim berichtet auch die Ostsee-Zeitung.

Urteil macht Bibliotheken attraktiver

Zwei aktuelle Urteile zum Urheberrecht:

Leseplätze in Bibliotheken: Bibliotheken dürfen gedruckte (Fach-)Bücher selbst digitalisieren und an Bildschirmleseplätzen zur Verfügung stellen. Die Technische Universität Darmstadt hatte ein Fachbuch digitalisiert und in der Bibliothek am Monitor angeboten, wogegen der Verlag klagte.

Das Angebot ist laut dem Bundesgerichtshof von den Ausnahmeregeln zum Urheberschutz gedeckt, die für Forschung und Lehre gelten. Das Urteil geht aber noch weiter. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Bibliothek es Nutzern ermöglicht, das Werk auf USB-Sticks zu kopieren. Dass dies in Darmstadt unberechtigt geschehen sei, habe der Verlag nicht dargelegt. Überdies spreche einiges für zulässige Privatkopien (Aktenzeichen I ZR 69/11).

Bushido: Der Rapper Bushido hat in seinem Plagiatsprozess einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg auf. Dieses hatte Bushido bescheinigt, Musik der französischen Band Dark Sanctuary abgekupfert zu haben.

Dass die streitigen (kurzen) Tonpassagen tatsächlich die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, hatten die Hamburger Richter aus eigener „Sachkunde“ geprüft. Der Bundesgerichtshof meint dagegen, das gehe nur mit Hilfe eines Sachverständigen (Aktenzeichen I ZR 225/12),

Entwarnung für kritische Kunden

Ein wichtiges Urteil für Online-Kunden, die auf den Feedbackseiten von Ebay, Amazon & Co. Nutzerbewertungen hinterlassen: Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass kritische Kundenbewertungen nicht ganz so einfach zu einer Haftung des Kunden führen. Die Richter wiesen eine 70.000-Euro-Klage eines Fliegengitterverkäufers ab, der wegen einer Nutzerbewertung angeblich enorme Geschäftsausfälle hatte.

Der Fall hatte hohe Wellen geschlagen. Diese dürften sich spätestens jetzt beruhigen. Nach Auffassung der Richter darf der Kunde auch Werturteile fällen. Eine Meinung könne keine Grundlage für Schadensersatzansprüche sein. Das ist so zu verstehen, dass jedenfalls inhaltlich noch vertretbare oder zumindest nachvollziehbare Bewertungen risikolos sind. Im Zweifel, so das Gericht, sei eher von einer Meinungsäußerung und nicht von einer – strenger überprüfbaren – Tatsachenbehauptung auszugehen.

Peinlich für den Verkäufer war in dem Fall, dass sich die vom Kunden kritisierte Bedienungsanleitung tatsächlich als falsch herausstellte. Die Maße stimmten nach gründlicher Überprüfung durch das Gericht definitiv nicht, so dass ein streng nach Anleitung gebautes Fliegengitter zu klein ausfallen musste (Aktenzeichen 27 U 3365/14).

Ich soll nicht lügen

„Die Akte wird für drei Tage übersandt“, stand auf dem Begleitschreiben des Gerichts. Der Brief ging mitsamt der Akte, in die wir Einsicht haben wollten, gestern bei uns ein.

Was allerdings den Mitarbeiter des betreffenden Gerichts nicht daran hinderte, vorhin einen Riesenwirbel in meinem Sekretariat zu machen. Und unter anderem mit „Folgen“ in Form einer Beschwerde bei der Anwaltskammer zu drohen, welche die angeblich verspätete Rücksendung der Akte haben werde.

Verspätet? Ich konnte dem Mann am Telefon zunächst auch nur sagen, dass wir die Akte gestern für drei Tage erhielten. Und dass wir sie mit Sicherheit schon heute, spätestens aber morgen wieder zurückschicken werden. Weil wir uns, sofern irgend möglich, immer mit der Rückgabe beeilen.

Er wollte mir das nicht glauben. „Das kann nicht stimmen, ich habe die Akte am 1. April rausgegeben.“ Er erklärte mir, die Poststelle brauche höchstens zwei Tage, bis der Brief in die Post geht. Deshalb solle ich ihn doch bitte nicht anlügen. Ich musste mich wirklich bemühen, bei dem Ton nicht die Contenance zu verlieren.

Dass Ostern war und vielleicht am Gericht mal was liegengeblieben ist – für ihn völlig außerhalb des Möglichen. Ich habe ihm dann auch nur sagen können, dass ich seinen Konsequenzen gelassen entgegensehe. Zur Sicherheit archiviere ich einfach den Briefumschlag des betreffenden Gerichts. Der trägt den Poststempel 13. April. Und da wir nun nachweislich nicht so viel Post von diesem Amtsgericht in Thüringen bekommen, kann mir das Kuvert ja vielleicht den Hintern retten. Ich sehe meine berufliche Zukunft also noch nicht gefährdet.

Keine Nackthaltung Gefangener

Ein Gefangener darf nicht nackt in seiner Zelle gehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Raum videoüberwacht wird. Vielmehr muss dem Gefangenen zumindest schnell reißende Kleidung zur Verfügung gestellt werden, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Ein Gefangener, der als gefährlich für sich und andere eingeschätzt wurde, war im Kasseler Gefängnis nackt in eine Zelle für psychisch Auffällige gesperrt worden. Erst am folgenden Tag erhielt er Kleidung und eine Decke, obwohl der Raum dauerhaft per Video überwacht wurde.

Schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es laut dem Verfassungsgericht, einem Gefangenen stets ein Mindestmaß an Intimsphäre zu lassen. Hierfür gebe es schnell reißende Kleidung. Diese müsse sofort zur Verfügung gestellt werden (Aktenzeichen 2 BvR 1111/13).

Die Gründe, bitte

Gestern hat Bundesjustizminister Heiko Maas die Rahmenbedingungen einer neuen Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Diesen Begriff möchte man allerdings nicht mehr verwenden. Nun ist elegant von einer „Höchstspeicherfrist“ die Rede.

Das klingt ein wenig so, als wolle die Bundesregierung unbescholtene Bürger nicht in erheblichem Maße mehr überwachen, sondern uns vor irgendwas schützen. Eine massive Beschränkung der Bürger- und Freiheitsrechte sprachlich so zu verpacken, ist vielleicht nur ein Detail. Aber ein vielsagendes.

Ansonsten wird nach Kräften der Eindruck erweckt, die Pläne seien doch nur eine Umsetzung rechtlicher Vorgaben. Dabei haben das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass die früheren Umsetzungen den Rahmen des rechtsstaatlich Erträglichen sprengen. Die Entscheidungen bedeuten aber keineswegs, dass wir uns eine Vorratsdatenspeicherung wünschen müssten. Oder sie gar tatsächlich brauchen.

Es wäre deshalb ein Fehler, die Debatte jetzt nur noch über das Wie der Vorratsdatenspeicherung zu führen. Auch ein kleineres Übel bleibt ein Übel. Deshalb geht es auch weiterhin vorrangig um die Frage, welche Gründe für eine Vorratsdatenspeicherung sprechen und ob diese erforderlich ist.

Hier gelten die wesentlichen Argumente uneingeschränkt weiter, die bereits die Debatte über die erste Vorratsdatenspeicherung beherrscht haben. Hier sind nach wie vor die Befürworter der Speicherung in der Pflicht nachzuweisen, dass eine Einschränkung der Bürger- und Freiheitsrechte überhaupt einen Nutzen bringt, der den weiteren Ausverkauf des Grundgesetzes und europäischer Wertestandards verschmerzbar erscheinen lässt.

Wenn ich schon Verzicht üben und künftig in einem anderen Staat leben soll, der mich als potenziell Verdächtigen behanelt, dann möge man mir bitte plausibel erklären, warum. Ich hoffe, dass noch mehr diese Frage stellen.

TÜV-Plakette ist kein Freibrief

Bei besonders schwerwiegenden Mängeln eines Gebrauchtwagens kann der Kunde sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss sich nicht auf „Nachbesserung“ verweisen lassen, wie sie das Gesetz normalerweise vorsieht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Es ging um einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern. Hierfür hatte eine Käuferin 5.000 Euro bezahlt. Schon am Tag nach dem Kauf ging das Auto kaputt. Unter anderem stellte sich heraus, dass der Wagen wegen korrodierter Bremsleitungen verkehrsuntauglich war. Bei derart gravierenden Mängeln ist es laut dem Gericht dem Käufer nicht zumutbar, den Verkäufer vorher zur Nachbesserung aufzufordern.

Interessanterweise hatte der Wagen noch am Kauftag eine TÜV-Plakette erhalten. Aber auch das half dem Verkäufer nicht. Der Verkäufer müsse den Wagen selbst sorgfältig prüfen. Die Mängel hätten ihm deshalb auffallen müssen (Aktenzeichen VIII ZR 80/14).

Ein Blog macht nicht befangen

Ein Sachverständiger kann vor Gericht nicht bloß deswegen abgelehnt werden, weil er was ins Internet schreibt. Eine Versicherung hatte das gerichtliche Gutachten eines Kfz-Sachverständigen nicht akzeptieren wollen, weil dieser früher regelmäßig über seine Tätigkeit in einem Blog Beiträge veröffentlichte und auch heute dort noch kommentiert.

Die Versicherung störte sich insbesondere an der versicherungskritischen Haltung des betreffenden Blogs. Für das Oberlandesgericht Hamm bedeutet dies jedoch keine Befangenheit. Aus dem Beschluss:

… ist es sinnvoll, wenn sich an einer solchen Plattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehören neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügen. Beiträge von entsprechenden Fachleuten tragen zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau bei.

Eine Befangenheit liege höchstens vor, wenn dem Sachverständigen grob unsachliche und abwertende Äußerungen nachgewiesen werden könnten. Das war vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal der Sachverständige seine Autorentätigkeit für das Blog schon 2006 eingestellt hatte (Aktenzeichen 1 W 86/14).

E-Books bleiben einmalig

Der Weiterverkauf von E-Books kann weiter per Allgemeiner Geschäftsbedingung verboten werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätigte jetzt ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 10 U 5/11).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt seit geraumer Zeit gegen Regelungen im Kleingedruckten, mit denen fast alle Buchverlage den Weiterverkauf von E-Books untersagen. Bislang allerdings erfolglos. Wie die Hamburger Gerichte hatten auch schon das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Stuttgart zu Gunsten der Verlage entschieden.

Die Verbraucherschützer wollen allerdings noch nicht aufgeben. Nach ihrer Meinung ist es unangemessen, digitale und gedruckte Bücher ungleich zu behandeln. Vor allem auch, weil E-Books kaum billiger seien als gedruckte Werke.

Schwierig könnte es für die Verlage noch auf europäischer Ebene werden. Der Börsenverein des Buchhandels, der für die Branche spricht, berichtet selbst über eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, bei der es ebenfalls um den Weiterverkauf von E-Books geht. Hier ist allerdings noch nicht klar, wann es eine Entscheidung gibt.

„Gehört der Ihrer Frau?“

Auch Polizisten schieben mal Frust. Die Tage erzählte ein Mandant, dass er erst einen Riesenschreck bekommen hat, als drei Beamte bei ihm in aller Herrgottsfrühe klingelten. Sie präsentierten ihm einen Durchsuchungsbeschluss.

Die richterliche Anordnung gründete darauf, dass mein Mandant vor mehr als einem Jahr an einem nicht näher bekannten Tag zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit an einem nicht näher bekannten Ort bei einem jetzt wohl sangesfreudigen „Bekannten“ 0,1 Gramm Metamphetamin erworben haben soll.

Das ist natürlich eine wahrhaft beeindruckende Menge, die es dringend gebietet, die Wohnung eines bislang unbescholtenen Angestellten und Familienvaters auf den Kopf zu stellen. So ähnlich sahen es wohl auch die Beamten, denn die Durchsuchung selbst empfand mein Mandant als nur halb so schlimm:

– Die zwei Kinderzimmer wurden gar nicht betreten.

– In der Küche wurde nur die Besteckschublade geöffnet.

– Alle Kleiderschränke, einige Instrumentenkoffer, Sport- und Arbeitstaschen und der Schreibtisch des Familienvaters blieben unberührt.

– Laut dem Beschluss sollte nach „Speichermedien“ gesucht werden. Bei den USB-Sticks genügt die Versicherung des Betroffenen, darauf seien nur Arbeitsunterlagen gespeichert. An dem Notebook („Gehört der Ihrer Frau? Na, dann ist es gut“) bestand ebenso wenig Interesse wie an Dutzenden DVDs oder der Xbox One auf dem Fernsehtisch.

Nach vier, fünf Minuten war der Spuk wohl schon vorbei. Natürlich werde ich den Mandanten davon abhalten, sich über den mangelnden Diensteifer der Polizisten zu beschweren.

Wer trägt die Kosten?

Wird ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, läuft es oft auf einen Kuhhandel hinaus. Dem Angeklagten wird dabei angesonnen, seine eigenen „nowendigen Auslagen“ selbst zu tragen. Das bedeutet insbesondere seine Anwaltskosten.

Der thüringische Ministerpräsident Bodo Ramelow hat jetzt gezeigt, dass man hier zumindest nicht voreilig nachgeben muss. Ramelow erreichte es durch eine gewisse Beharrlichkeit, dass der Staat nicht nur die Verfahrenskosten zahlt, sondern eben auch seinen Anwalt.

Es ist klar, dass die Staatskasse immer ein Interesse daran hat, möglichst kostengünstig aus der Sache rauszukommen. Oft handelt es sich ja um die Fälle, bei denen es nie zu einer Anklage hätte kommen können. Während die normalen Kosten des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens ja im normalen Etat untergehen, müssen die notwendigen Auslagen sogar noch ausgezahlt werden. Das tut natürlich weh, und von daher schlagen viele Richter meist reflexartig vor, dass der Beschuldigte seine Anwaltskosten selbst übernimmt.

In solchen Situationen verweise ich gern auf das Gesetz selbst. Die Strafprozessordnung regelt für solche Einstellungen nämlich:

Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Formulierung lässt sich – zumindest für Juristen – entnehmen, dass die Staatskasse bei einer Einstellung normalerweise auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu zahlen hat. Hiervon kann abgesehen werden. Das bedeutet, es bedarf eben besonderer Gründe für die negative Kostenfolge. Wenn man aber erst mal grundsätzlich Einstellungen nur gegen einen Kostenverzicht macht, dreht das die vom Gesetz gewollte Vorgabe um.

Die weitaus meisten Richter sind für diese Argumentation übrigens aufgeschlossen. Wobei es oft genug passiert, dass dann erst mal der Wortlaut des Gesetzes ventiliert wird – möglicherweise zum ersten Mal seit langer Zeit. „Da haben Sie ja nicht ganz unrecht“, formulierte eine Richterin neulich. Und drückte der Staatskasse die Auslagen aufs Auge. Wobei ich sicher bin, dass sie das mit der Regel und der Ausnahme schnell wieder verdrängt hat. Spätestens beim nächsten pflegeleichten Angeklagten.

Möglichst dreifach

Vor einigen Tagen haben wir eine Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht.

Die Klage richtet sich gegen die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf, die ja tagtäglich etliche Bescheide verschickt. Die Rechtsbehelfsbelehrung erledigt das Amt wie folgt:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf … schriftlich oder zur Niederschrift … zu erheben. Wird die Klage schriftlich eingereicht, soll sie möglichst dreifach eingereicht werden.

Der Hinweis am Ende hat schon etliche Jahre auf dem Buckel und insoweit natürlich Tradition. Ungefähr so viel, das sei nur am Rande bemerkt, wie die Gepflogenheit, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung stets mit demselben Textbaustein zu begründen – der dann natürlich keinerlei Bezug zum konkreten Fall aufweist. Was für einen Bürger, der von heute auf morgen auf seinen Führerschein verzichten soll, natürlich immer sehr erbaulich ist.

Aber zurück zur Art und Weise, wie die Klage eingereicht werden soll. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf will die dreifachen Ausfertigungen nämlich gar nicht haben. In der Eingangsbesätigung des Gerichts heißt es deswegen, und das auch schon seit Jahren:

Sie werden gebeten, alle Schriftsätze nebst Anlagen nur einfach einzureichen, da das Gericht Schriftsätze und Anlagen … an Behörden per Telefax weiterleitet.

Selbst für den Fall, dass eine Übermittlung wegen des Umfangs per Fax für das Gericht schwierig sein könnte, sollen laut dem Verwaltungsgericht Unterlagen lediglich „in ausreichender Anzahl für alle Beteiligten und daher 2-fach (d.h. Original + 1 Doppel) eingereicht werden“.

Ein Anwaltsbüro wird sich von der Frage, ob eine Klage nun einfach oder dreifach einzureichen ist, kaum abhalten lassen. Aber es suchen ja auch Betroffene Recht, die sich keinen Anwalt leisten können oder wollen. Da kann es vom Aufwand her schon einen Unterschied machen, wenn ich nicht nur eine Klage schreiben und abschicken muss, sondern dann auch noch Kopien dabei sein sollen. Ganz abgesehen davon, dass bei mehreren Abschriften oft auch das Porto höher ist.

Wenn dann am Ende nur ein Bürger davon abgehalten wird, durch die offensichtlich falschen Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung seine Rechte wahrzunehmen, ist es immer noch einer zu viel.

Leere Schufa-Drohungen

Immer wieder drohen Firmen angeblich säumigen Zahlern mit Schufa-Einträgen. Dabei sind solche Einträge vor einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit meist gar nicht zulässig. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt Betroffenen überdies den Rücken.

Die Seite Datenschutzbeauftragter.info erklärt Einzelheiten und sagt, wie sich Betroffene wehren können. Notfalls sogar mit Strafanzeigen. Zum Beitrag.

Böller mit Rückschlag

+++ Der 1. FC Köln hat von einem Fußballfan 30.000 Euro erstritten. Der Mann hatte im Stadion Böller geworfen, weswegen der Fußballverein rund 80.000 Euro aufwenden musste – unter anderem als Strafzahlung an den DFB. Das Landgericht Köln meint, hierfür sei der Fußballfan zumindest teilweise ersatzpflichtig. +++

+++ Kostenlose Anzeigenblätter dürfen sich nicht gegenseitig behindern. Ein Verleger hatte an Haushalte Aufkleber für die Briefkästen verteilen lassen, die nur den Einwurf seiner Gratiszeitung erlaubten. Wettbewerbswidrig, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht. +++

+++ Die Mini-Job-Zentrale wollte Billiarden Euro von einer Versicherten haben. Leider wird der 16-stellige Betrag wohl nicht fließen. Eine Mitarbeiterin hatte sich vertippt. Die Rentenkasse bleibt also weiter unsaniert. +++

+++ Bußgeldbehörden freuen sich nicht immer über Rechte, die Betroffene haben. Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung fällt deswegen gerne schon mal schwammig aus. Ein außerordentlich kreatives Bespiel schildert Carsten R. Hoenig in seinem Blog. +++

+++ Die deutschen Auslandsvertretungen müssen nur Deutschen helfen. Ein seit langem in Deutschland lebender Spanier hatte sich hilfesuchend an das deutsche Konsulat auf Mallorca gewandt, aber keine Unterstützung erhalten. Zu Recht, finden die Richter. Es komme auf die deutsche Staatsangehörigkeit an, nicht auf den Wohnsitz in Deutschland (Aktenzeichen VG 34 K 268.14). +++

Junge Richter sollen Asylverfahren entscheiden

+++ In Asylverfahren sollen künftig auch ganz junge Richter alleine entscheiden dürfen. Das Land Sachsen hat eine entsprechende Gesetzesänderung eingebracht. Bisher dürfen Richter nur nach mindestens sechs Monaten Diensterfahrung über Asylanträge entscheiden. +++

+++ Ein Pfand für nicht zurückgegebene SIM-Karten ist und bleibt unzulässig. Das gilt auch für den Fall, dass der Kunde sein Pfand wiederbekommt, wenn er irgendwann die SIM-Karte zurücksendet. Nach Auffassung des Gerichts haben Mobilfunkbetreiber überhaupt kein Interesse daran, alte SIM-Karten zurückzubekommen. Insbesondere sei kein einziger Fall bekannt, in dem abgelaufene SIM-Karten missbraucht wurden (Aktenzeichen 2 U 6/14). +++

+++ Ein Richter am Amtsgericht Bochum will dem Deutschen Kinderschutzbund keine Geldauflagen mehr zukommen lassen. Er reagiert damit auf die Weigerung des niedersächsischen Landesverbandes, die gerichtliche Geldauflage im Fall Sebastian Edathy zu akzeptieren. +++

+++ Ein 55-jähriger Steuerberater ist wegen Mordes verurteilt worden. Er hat gestanden, einen Abteilungsleiter im Finanzamt Rendsburg erschossen zu haben. Die Waffe, eine Beretta, will er bei der Besprechung über seine privaten Finanzverhältnisse zufällig dabei gehabt haben. +++