Aus einer Anklageschrift:
Herr Thomas N., wohnhaft Sommerstraße 198, wird angeklagt: … Am 01.10.2014 zog der Angeschuldigte auf dem Grundstück seiner Wohnung an der Sommerstraße 196 eine 2,50 Meter hohe Marihuanapflanze auf.
Die Sommerstraße 198 und die Sommerstraße 196 sind aber zwei unterschiedliche Häuser. Mit getrennten Gärten. Das hätte dem Staatsanwalt auffallen können, als er die Adressen diktierte. Aber dann hätte er ja von dem festen Glauben Abstand nehmen müssen, dass einzig und allein mein Mandant, der laut Polizei „stadtbekannte Dealer“, Besitzer des Pflänzchens sein kann. Wenn das so ist, kann man dann auch auf sonstige Beweismittel verzichten.
Das wird sicher eine lustige Verhandlung.