Kein geheimer Zugriff

In Ermittlungsverfahren werden gerne die Mail-Konten von Beschuldigten beschlagnahmt. Das gibt den Behörden erst mal Zugriff auf die gesamte Korrespondenz, die auf den Servern gespeichert ist. Allerdings darf das alles nicht im Geheimen geschehen. Vielmehr muss der Besitzer des E-Mail-Kontos informiert werden, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Ein Beschuldigter hatte erst nach einiger Zeit erfahren, dass die Polizei die Daten auf seinem Mailserver sichergestellt hatte. Unmittelbar nach der Maßnahme war er nicht informiert worden.

Das geht so nicht, sagt der Bundesgerichtshof und verweist auf die geltende Rechtslage. Die Beschlagnahme sei keine Ermittlungsmaßnahme wie etwa das Abhören von Telefonen, bei der das Gesetz ausdrücklich eine spätere Benachrichtigung der Betroffenen erlaubt. Ohne gesetzliche Regelung gelte der Grundsatz, dass Betroffene informiert werden müssen.

Ein Beweisverwertungsverbot nimmt das Gericht im konkreten Fall aber nicht an. Allerdings erfolgt der klare Hinweis, dass ein Verwertungsverbot in Frage kommen könnte, wenn die Beschlagnahme geheim gehalten wird, um sie in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (Aktenzeichen 3 StR 162/15).