Wer gegenüber dem Wohnungsvermieter einer Mieterhöhung zustimmt, kann diese Erklärung nicht widerrufen. Auch nicht nach dem Fernabsatzgesetz. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.
Der Mieter eines Einfamilienhauses hatte einer Mieterhöhung zunächst zugestimmt, wollte sich nach einigen Monaten aber nicht mehr daran halten. Seinen Widerruf begründete er auch. Er machte vor Gericht geltend, auch ein Mieterhöhungsverlangen sei nichts anderes als ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Deswegen stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Das Amtsgericht Berlin-Spandau erteilt dem eine Absage. Das Gericht begründet ausführlich, warum Mieterhöhungsverlangen nicht als Fernabsatzverträge einzuordnen sind. Im Ergebnis bleiben Mieter also auch künftig daran gebunden, wenn sie der Erhöhung zustimmen. Tun sie dies nicht, was ihr Recht ist, muss der Vermieter vor Gericht auf die Zustimmung klagen (Aktenzeichen 5 C 267/15).