Individuelles Trinkbedürfnis

Ein Querschnittsgelähmter, der auf Katheter angewiesen ist, muss sich von seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht vorschreiben lassen, wie viel er täglich zu trinken hat. Wenn er ca. 3,5 Liter pro Tag trinkt, muss die Krankenkasse dem Mann auch medizinische Hilfsmittel in diesem Umfang bewilligen. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die Krankenkasse meinte bei dem Mann, es sei lediglich eine Trinkmenge von 2,5 Liter pro Tag erforderlich. Demgemäß bezahlte sie ihm nur die Katheter und Bettbeutel für diese Menge. Der Betroffene gab dagegen an, er habe ein höhere Trinkbedürfnis.

Das Sozialgericht Dresden hält es für unvereinbar mit der Menschenwürde, wenn bei einem invididuellen Trinkbedürfnis nur Durchschnittswerte angesetzt werden. Der Betroffene habe auch ein persönliches „Sicherheitsbedürfnis“, dem Rechnung zu tragen sei.

Die Krankenkasse muss laut dem Urteil die Hilfsmittel nach dem tatsächlichen Bedarf bezahlen. Allerdings hat sie gegen das Urteil Berufung eingelegt (Aktenzeichen S 47 KR 105/13).