Kein Hartz IV bei Haftbefehl

Im Knast sind Kost und Logis gratis. Na ja, wenn einem der Staat die Kosten nicht doch wieder hintenrum in Rechnung stellt – zum Beispiel über die Verrechnung mit Arbeitslohn. Derartige Feinheiten beschäftigten das Sozialgericht Münster aber nicht, als es über die Forderung eines 40-Jährigen beriet. Der Mann wollte Sozialleistungen, obwohl er seit geraumer Zeit per Haftbefehl gesucht wird.

Der Mann war Ende 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Seine Haft trat er nicht an, weswegen er jetzt gesucht wird. Die Richter meinen durchaus nachvollziehbar, durch Bewilligung von Hartz IV würden sie dem Betroffenen helfen, sich zumindest vorübergehend vor dem Gefängnis zu drücken. Im Knast sei sein Lebensunterhalt auch vollständig gedeckt, so dass er nicht als bedürftig gelte (Aktenzeichen S 10 SO 37/15 ER).