Ein Gebrauchtwagen ist nicht schon deswegen mangelhaft, weil er vor seiner Erstzulassung mehr als zwölf Monate gestanden hat. Die anderslautende Rechtsprechung für Neu- oder Jahreswagen gilt bei Gebrauchten nicht. Dies stellt der Bundesgerichtshof in einem heute verkündeten Urteil klar.
Je älter das Auto sei, desto mehr verliere eine lange Standzeit vor der Erstzulassung an Bedeutung, heißt es in dem Urteil. Deshalb müsse bei älteren Gebrauchten – hier war der Wagen vor knapp zweieinhalb Jahren zugelassen worden – der Käufer einen konkreten Mangel darlegen und beweisen (Aktenzeichen VIII ZR 191/15).