„20 PP“

Viel war es nicht, was die Polizei dem Staatsanwalt als „Beweismittel“ vorlegen konnte. Genau genommen war es lediglich eine Zeile aus einer Excel-Tabelle, die bei einem angeblichen Drogenhändler sichergestellt wurde. Aber weil der Mann seine Waren im „Darknet“ verkauft haben soll, wurde halt besonders emsig ermittelt.

Dumm nur, dass in Bezug auf meinen Mandanten die Excel-Tabelle bei genauer Betrachtung nicht mal die Basics für eine Straftat hergab. Außer, dass dort der Name meines Mandanten notiert war, dessen Adresse und der Vermerk „20 PP“. Nicht mal ein mögliches Bestell- oder Lieferdatum war eingetragen. Aber das hinderte die Polizei nicht an dem messerscharfen Schluss, dass im Darknet sowieso nur verbotene Sachen gibt.

Dumm nur, dass auch intensivste Ermittlungen nicht ergaben, was denn mit „20 PP“ gemeint sein könnte. Im Gegensatz zu anderen Produkten, die etwas nachvollziehbarer bei anderen Kunden notiert waren. Zum Beispiel „Sweet Cheese – Indoor Weed“. Oder etwa die gut laufenden „Android Pills Blue – 200 mg MDMA“.

Ich verwahrte mich gegenüber dem Statsanwalt in in mehrfacher Hinsicht gegen den Tatvorwurf. Erst mal gab es keinerlei Belege dafür, dass mein Mandant tatsächlich selbst was bestellt hat. Ebenso wenig gab es Belege für eine Zahlung und eine Lieferung. Und im übrigen hielt ich auch den Schluss für gewagt, dass „20 PP“ wirkich so super illegale Drogen gewesen sein müssen. Der mutmaßliche Dealer hatte nämlich auch einige Legal Highs im Angebot, die jedenfalls derzeit noch nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Verfahren eingestellt, und zwar mangels Tatverdachts.