Urteil zu gebrauchter Software

Wer eine Software-Lizenz in Verbindung mit einer Original-CD hat, darf diese gebraucht weiterverkaufen. Der Softwarehersteller kann den Weiterverkauf der Lizenz in Verbindung mit der Original-CD nicht verbieten. Diese Grundsätze bekräftigt der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil.

In der Entscheidung geht es um ein lettisches Strafverfahren. Thema ist dort, ob Softwarelizenzen auch ohne Original-Datenträger weitergegeben werden können. Im konkreten Fall hatten die Angeklagten ungefähr 3.000 Sicherungskopien (und keine Originale) der Datenträger verkauft; allerdings hatten die ursprünglichen Lizenzinhaber ihre Programme gelöscht oder verwendeten sie nicht weiter.

Für solche „Sicherungskopien“ gilt das Weiterverkaufsrecht im Gegensatz zu Originalen nicht, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof. Zwar sei die Anfertigung von Sicherungskopien in gewissen Grenzen zulässig. Eine Weitergabe an Dritte, auch in Verbindung mit einer freigewordenen Lizenz, verletze aber das alleinige Verwertungsrecht des Softwareherstellers.

Auf der sicheren Seite ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter Software also nur, wenn der Original-Datenträger den Eigentümer wechselt (Aktenzeichen EuGH Nr. 110/2016).