Die Anwaltsrobe bleibt als „Werbefläche“ tabu. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, siehe auch diesen Bericht im law blog. Der Kölner Anwalt Dr. Martin Riemer wollte auf seine Anwaltsrobe seinen Namen und die Internetadresse seiner Kanzlei drucken. Das hat ihm die Anwaltskammer aber untersagt.
Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Man kann sich also nun selbst ein Bild davon machen, welch unglaublich wichtige Funktion die Anwaltsrobe selbst heute noch haben soll.
Der in letzter Instanz unterlegene Kollege Dr. Riemer sucht seine Zuflucht in einer ersten Stellungnahme im Humor:
Das alles wäre wirklich etwas für einen Loriot-Sketch gewesen, die Rechtsanwälte Müller-Lüdenscheidt und Dr. Klöbner nicht in der Badewanne, sondern im Gerichtssaal: Die Robe bleibt draußen.
In der Sache kritisiert Riemer vor allem, dass der Bundesgerichtshof argumentativ zwar alle Register zieht. Aber elegant die Frage umgeht, ob die gesetzliche Regelung, wonach Anwaltswerbung nur zulässig ist, wenn sie sachlich ist, heute tatsächlich noch Bestand haben kann. Riemer verweist beispielsweise auf die weitaus laxere Berufsordnugn der Wirtschaftsprüfer, die lediglich „unlautere“ Werbung untersagt.
Berufsrechtlich wohl weniger problematisch wäre vielleicht die Fachanwaltsrobe (Bericht aus dem Jahr 2014). Bislang habe ich allerdings noch niemanden gesehen, der so ein Teil im Gerichtssaal trägt.