Jeder Fünfte muss zur Nacktkontrolle

Bei der Disziplinierung ihrer Truppen waren die Römer einfallsreich. Im Falle schwerer Vergehen, etwa Meuterei oder Feigheit vor dem Feind, konnte der Kommandant eine Dezimation anordnen. Jeder Soldat, auch die Offiziere (mit Ausnahme des Heerführers), mussten ein Los ziehen. Jeder zehnte hatte dann eine richtig fette Niete in der Hand, nämlich sein Todesurteil. Das durften die „glücklichen“ Kameraden dann gleich durch Prügel vollstrecken.

In einer Folge der Fernsehserie Spartacus (Amazon-Partnerlink) kann man sich das sehr schön anschauen. Und auch welche Tricks und Kniffe es gab, aus der Sache rauszukommen. Zumindest, wenn man der Sohn des Chefs ist.

Keine Regel also ohne Ausnahme. Bis zur bayerischen Justizverwaltung hat sich diese Erkenntnis aber noch nicht rumgesprochen, obwohl eigentlich ausreichend Zeit gewesen wäre. Zumindest in der Haftanstalt Straubing praktizierte man bisher nämlich ein Ritual, bei dem auch Gefangene nach strenger Arithmetik einem zwar nicht tödlichen, aber dennoch entwürdigenden Akt unterzogen wurden. Einer Nacktkontrolle nämlich, mit Inaugenscheinnahme aller Körperöffnungen. Jeden fünften Gefangenen, der Besuch von draußen erwartete, musste es laut Anordnung treffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Pauschalkontrolle in der praktizierten Form nun kassiert. Und zwar mit einer Begründung, die auf viele Standardmaßnahmen zutreffen wird, die so in Gefängnissen praktiziert werden. Dass jeder Fünfte kontrolliert werden soll, lässt das Gericht noch als „Einzelanordnung“ durchgehen, wenn auch mit Bauchschmerzen. Was aber gar nicht gehe sei das Fehlen jeder Ausnahme für diesen heftigen Grundrechtseingriff. Das heißt, zumindest in den Fällen, in denen auch das Personal beim besten Willen nicht davon ausgehen kann, dass der Gefangene das Besuchsrecht missbraucht, muss von der Kontrolle abgesehen werden können.

Nur so, befindet das Gericht, sei ein „gerechter Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Vollzugsanstalt zu erreichen“ (Aktenzeichen 2 BvR 06/16).