Furcht vor dem eigenen Mandanten?

Ein Angeklagter hat im Hamburger Landgericht eine Zeugin tätlich angegriffen. Während seiner Berufungsverhandlung, zu der er aus der Untersuchungshaft heraus vorgeführt worden war. Der Mann soll auch eine Rasierklinge sowie eine angespitzte Zahnbürste bei sich gehabt haben.

Einzelheiten der Geschichte berichtet für Zeit Online eine Reporterin, die im Gerichtssaal saß. Ich will einen interessanten berufsrechtlichen Aspekt herausgreifen, den der Artikel erwähnt. Danach halfen neben dem Staatsanwalt und einem Zuschauer auch die Anwälte des Angeklagten tatkräftig mit, den Mann wieder unter Kontrolle zu bringen und Schlimmeres zu verhindern.

Darf ein Strafverteidiger seinen eigenen Mandanten in so einer Situation körperlich attackieren? Das richtet sich natürlich danach, wie weit man die Treuepflicht eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten zieht. In § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind die Aufgaben des Anwalt so festgelegt:

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Bei „Beratung“ und „Vertretung“ muss der Anwalt also die Interessen seines Auftraggebers wahren. Das kann er aktiv machen. Aber auch indem er im Zweifel nichts sagt. Oder tut. In dem fraglichen Fall lag aber ein tätlicher Angriff auf die Zeugin vor. Dieser Angriff berechtigt zur Nothilfe, was nichts anderes bedeutet als Notwehr (§ 32 StGB) zu Gunsten Dritter.

Dieses Nothilferecht steht auch dem Verteidiger zu, weil es nicht von seinen Pflichten als Rechtsanwalt eingeschränkt wird. Die Anwälte haben also richtig gehandelt. Zumal sie ja mutmaßlich sogar im Interesse ihres Mandanten handelten, indem sie ihm vielleicht eine Anklage wegen versuchten Mordes ersparten.

Vielleicht wird der Angeklagte jetzt schauen, dass er die Anwälte loswird. Stichwort: Vertrauensverlust. Einen Wahlverteidiger kann der Angeklagte jederzeit feuern. Bei einem Pflichtverteidiger, der vom Gericht bestellt ist, dürften die Chancen für den Angeklagten weniger gut stehen. Sicherlich wesentlich schlechter als die Chancen des Pflichtverteidigers selbst, aus der Sache rauszukommen. Den Pflichtverteidiger müsste das Gericht wohl von seinen Aufgaben entbinden, wenn dieser sich nun vor dem Angeklagten fürchtet.

Auf den Richter würde die sicher unliebsame Entscheidung zukommen, welchen Anwalt er zum nächsten Pflichtverteidiger ernennt.