Aus einer Anklageschrift in einem Drogenprozess:
… versandte der Angeklagte jeweils zu einem im Einzelnen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt jeweils 600 ml Methadon-Hydrochlorid Lösung 1 % (entsprechend mindestens ca. 6 g Methadon-Hydrochlorid).
Die Formulierung „mindestens ca.“ übernahm auch der Strafrichter kritiklos in sein Urteil. Im Berufungsprozess am Landgericht ist das dann nicht mehr passiert. Der Richter sah ebenso wie ich einen gewissen inneren Widerspruch. Sicher nur ein kleiner Punkt, aber insgesamt ein Mosaiksteinchen auf dem Weg zu einem deutlich milderen Urteil.
Das haben wir dann auch gekriegt.