Der vorausdenkende Autofahrer wird mit Interesse zur Kenntnis nehmen, dass es draußen schneller dunkel und auch zügig kälter wird. Damit stellt sich auch die Frage, ob Winterreifen nötig sind und, wenn ja, welche. Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber die einschlägigen rechtlichen Vorschriften überarbeitet. Hier ein kleiner Überblick.
Die wichtigste Aussage vorweg: In Deutschland gibt es auch künftig keine allgemeine Winterreifenpflicht. Man darf also auch in der kalten Jahreszeit mit Sommerreifen unterwegs sein. Aber nur dann, wenn die Witterungsverhältnisse es zulassen. Winterreifen sind nur Pflicht, wenn auf der Straße „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ herrschen (§ 2 StVO). Es kommt also nicht auf die Außentemperaturen an oder auf die Wetterlage allgemein. Vielmehr müssen Glatteis etc. an dem Ort tatsächlich gegeben sein, an dem das Auto bewegt wird.
Ganz neu ist die Regelung, welche Reifen als Winterreifen gelten. Das sind künftig nur noch solche, durch deren „Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen … verbessert werden“ (§ 36 StVZO). Weil das in der Regel weder der Laie noch ein Polizist bewerten können, wird es darauf ankommen, ob die Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Das ist künftig das einzig gültige Gütesiegel, mit dem man nachweisen kann, dass es sich um Winterreifen bzw. um zulässige Ganzjahresreifen handelt.
Die alten M + S-Reifen haben somit keine Zukunft. Allerdings müssen Besitzer von M + S-Reifen jetzt nicht hektisch neue kaufen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024, in der auch solche Reifen akzeptiert werden. Allerdings dürfen die Reifen nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt sein. Wann ein Reifen hergestellt ist, ergibt sich aus der DOT-Nummer. Diese Nummer muss auf jedem Reifen angebracht sein.
Wer bei Schnee und Glatteis ohne die passenden Reifen fährt, erhält ein Bußgeld von 60,00 €. Bei Behinderung, Gefährdung oder gar einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 120,00 €. Dazu gibt es jeweils einen Punkt in Flensburg.