Über einen Sachverständigen für IT-Forensik sollte man ja zumindest ein paar Google-Treffer erzielen. Zumal er auf seiner Internetseite behauptet, langjährige Erfahrung in diesem Bereich zu haben.
Normalerweise taucht bei einer schnellen Suche zumindest die eine oder andere Gerichtsreportage auf, in der jemand als IT-Forensiker erwähnt wird. Oder es finden sich sonstige Spuren auf entsprechende berufliche Tätigkeit. Wie Aufsätze, Interviews oder Erwähnungen auf Firmenseiten.
Hier: Fehlanzeige. Auch zum Privatmann ist schlicht nichts zu finden. Bis auf eine kleine Spur bei Facebook. Danach könnte der Betreffende bis vor kurzem bei einer Taxizentrale angestellt gewesen sein. Das ist zwar ehrenwert. Es führt bei mir aber jetzt nicht dazu, dass ich unbesehen sage: gut der Mann.
Weniger vielversprechend ist auch die Unterschrift unter dem Gutachten. Normalerweise liest man dort was wie Dipl.-Ing., Diplom-Informatiker oder sonst einen Zusatz, der einem eine kleine Vorstellung über den (womöglich sogar akademischen) Background des Sachverständigen gibt. Aber in dem Gutachten steht nur der Name. Das ist gar nichts Ehrenrühriges, aber halt auch kein Beleg für die nötige Fachkunde des Sachverständigen.
Wäre das Gutachten jetzt fachlich in Ordnung, würde ich ja nichts sagen. Das kann man aber nun gar nicht behaupten. Es strotzt vor methodischen und inhaltlichen Mängeln. Ein Anruf beim Sachverständigen half auch nicht weiter. Es ging niemand ans Telefon.
Nun ja, dann nehme ich halt den offiziellen Weg. So lautet mein Schreiben ans Gerichts:
In der Strafsache
gegen
P.beantrage ich,
dem Sachverständigen aufzugeben, spätestens mit Erstattung seines Gutachtens
a) Belege über seine Schulabschlüsse und Ausbildungen;
b) Belege über seine akademische Qualifikation (Studienabschlüsse);
c) Belege über wissenschaftliche und praktische Tätigkeit im Fachgebiet IT-Forensik;
d) Belege über nach der akademischen Ausbildung erworbene Zusatzqualifikationen, staatliche Anerkennungen und eventuelle Eintragungen in Sachverständigenregister sowie öffentliche Bestellungen;
e) Aktenzeichen von Verfahren, in denen vom Sachverständigen zum fraglichen Gegenstand bereits Gutachten erstattet wurden,vorzulegen.
Es ist leider kaum möglich, valide Informationen zur Person des Sachverständigen sowie seines Unternehmens zu finden. Das Gericht mag sich hierzu gerne überzeugen, zum Beispiel bei Google oder Facebook.
Auch der Unterzeichner hat noch nie mit dem Sachverständigen oder seinem Untenehmen zu tun gehabt. Der Unterzeichner hat in mehr als 20 Jahren enorm viele Fälle aus diesem Deliktsbereich bearbeitet und auch vor Gericht vertreten, und zwar im gesamten Bundesgebiet.
Erhebliche Mängel des Gutachtens, die ja bereits Gegenstand von Eingaben waren und solche, die noch zu diskutieren sein werden, stellen die fachliche Eignung des Gutachters derzeit leider in Frage. Der Antrag wird bereits jetzt gestellt, um dem Sachverständigen ausreichend Zeit zu geben, die dargelegten Bedenken auszuräumen.
Schauen wir mal, was da so kommt.