Ich habe einen neuen Mandanten. Dieser sitzt seit geraumer Zeit in Untersuchungshaft. Dort möchte er verständlicherweise raus. Demgemäß möchte er – natürlich – auch alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, die er hat.
Sein bisheriger Verteidiger, laut Briefkopf Fachanwalt für Familienrecht mit den Interessenschwerpunkten Arbeits- und Mietrecht, hat sich auch für eine Haftentlassung eingesetzt. Unter anderem mit einer Haftbeschwerde. Über die Begründung will ich jetzt nicht groß was sagen; jedenfalls wurde die Beschwerde verworfen.
Aber jetzt kommt’s, und ich zitiere aus dem Schriftverkehr zwischen Mandant und Anwalt:
Mandant: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, bitte holen Sie mich hier raus. Ich bitte Sie inständig, gehen Sie bis nach Karlsruhe, wenn es sein muss.
Verteidiger: Leider können wir derzeit nichts weiter tun. Die Entscheidung des Gerichts ist erst einmal verbindlich, denn der Rechtsweg ist insoweit ausgeschöpft. Wir können jetzt nur die Hauptverhandlung abwarten.
Das ist dann doch eher eine suboptimale Auskunft. Wenn eine Haftbeschwerde vom Landgericht abgewiesen wird, ist der Rechtsweg keineswegs ausgeschöpft. Das steht eigentlich recht deutlich in § 310 StPO. Danach ist die weitere Beschwerde zwar grundsätzlich unzulässig. Aber es gibt halt Ausnahmen, und dazu gehören ausdrücklich Beschlüsse, die eine „Verhaftung“ betreffen. Abschließend entscheidet also das Oberlandesgericht.
Aber halt nur, wenn man weiß, dass es die „weitere Beschwerde“ tatsächlich gibt und man diese auch einlegt. Die Beschwerde habe ich jetzt rausgeschickt, mit komplett anderer Begründung. Das ist natürlich keine Erfolgsgarantie. Aber auch bei einem Misserfolg weiß der Mandant, dass er alle Chancen genutzt hat – und genau darauf legt er ja wert.