Herr J. erstattete eine Anzeige. In den Betreff schrieb er wichtig: „wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede und Nötigung“. Ansonsten beschränkte sich sein Brief an die Staatsanwaltschaft auf die Bitte, „die beiliegenden Unterlagen auf Straftatbestände zu überprüfen und die Verantwortlichen energisch zur Rechenschaft zu ziehen“.
Die Unterlagen sind eine krude Mischung aus Mails und Facebook-Screenshots. Insgesamt 127 Seiten. Leider sagt Herr J. nicht, was ihn konkret stört. Bei einer groben Durchsicht konnte ich ebenfalls nicht erkennen, womit mein Mandant, einer der Beschuldigten, sich denn nun strafbar gemacht haben könnte. Es war halt eine Facebook-Diskussion. Aber nun wirklich keine, die ersichtlich aus dem Ruder gelaufen wäre.
In solchen Fällen ist es für einen Beschuldigten sinnvoll, nicht gleich wild mit Stellungnahmen zu kontern. Vielmehr bitte ich den Staatsanwalt gerne unter Hinweis auf § 136 StPO um Mitteilung, welche Tat meinem Mandanten denn nun konkret zur Last gelegt wird. Die Ermittlungsbehörden müssen dem Beschuldigten nämlich sagen, um was es geht. Im schlimmsten Fall kommt dann eine Liste mit Punkten, bei denen der Staatsanwalt einen Anfangsverdacht bejaht. Dann kann sich eine Stellungnahme des Verteidigers auch darauf beschränken – was immerhin schon mal den Geldbeutel des Mandanten schont.
Im günstigsten Fall ist die Frage nach „der Tat“ eine gute Gelegenheit für den Staatsanwalt, den Sack ganz schnell zuzumachen. Indem er das Verfahren mangels Tatverdachts einstellt.
So kam es dann auch in diesem Fall.